Wolf GW950M darf getötet werden, andere Tiere des Rudels nicht

Eilantrag gegen Ausnahmegenehmigung zum Abschuss eines Wolfs teilweise erfolgreich

Wolf im Fadenkreuz (Symbolbild: David_Mark/mlz)
Wolf im Fadenkreuz (Symbolbild: David_Mark/mlz)

Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat mit Beschluss vom 30. Januar 2023 den Eilantrag der Gesellschaft zum Schutze der Wölfe e.V. gegen eine von der Region Hannover erteilte naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung für die letale Entnahme des Wolfes mit der Bezeichnung GW950M abgelehnt, soweit er gegen die Genehmigung des Abschusses des Wolfs gerichtet war.

Begründung der Rechtmäßigkeit der Freigabe von GW950M

Angesichts der Vielzahl von Nutztierrissen im Großraum Burgdorf, die dem konkreten Wolf (genetisch) zugeordnet werden konnten, sei die Schadensprognose der Region Hannover nicht zu beanstanden, dass auch zukünftig damit zu rechnen sein werde, dass dieser Wolf Weidetiere töte (wir berichteten hier darüber). Zumutbare Alternativen zur Tötung des Wolfs seien nicht ersichtlich. Darüber hinaus sei auch nicht erkennbar, dass die Entnahme eines einziges Wolfs zu einer ernsten Verschlechterung des Erhaltungszustands der Population des streng geschützten Wolfs führe.

Abschuss einzelner Wölfe des Rudels untersagt

Erfolg hatte der Eilantrag hingegen in Bezug auf zwei Bestimmungen, denen zufolge auch der Abschuss einzelner Mitglieder des Wolfsrudels in einem sowohl zeitlich wie auch räumlich engen Zusammenhang mit bereits eingetretenen Rissereignissen erlaubt worden ist. Da diese Nebenbestimmungen, die auf die Regelung in § 45a Abs. 2 BNatSchG gestützt worden sind, den sukzessiven Abschuss einzelner Mitglieder des Wolfsrudels bis zum Ausbleiben von Schäden erlaubten, bedürfe es einer fachlich fundierten Begründung, in welchem engen zeitlichen Rahmen die Annahme gerechtfertigt sei, dass ein Wolf, der sich im räumlichen Gebiet der bisherigen Rissereignisse aufhalte, auch der Verursacher dieser Rissereignisse sei. Die pauschale Bezugnahme auf die Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung (31.01.2023) hielt das Gericht angesichts der strengen europarechtlichen Vorgaben zum Habitatschutz nicht für ausreichend.

Den Beteiligten steht das Rechtsmittel der Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zu.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 30. Januar 2023, Az.: 9 B 707/23