NRW: Neuer Erlass zur Bekämpfung von Bisam und Nutria

Was gilt nun für den Umgang mit in Lebendfangfallen als Beifang gefangenen Wanderratten? Der LJV klärt auf

Nutria an einem Gewässer. (Symbolbild: Schwoaze)
Nutria an einem Gewässer. (Symbolbild: Schwoaze)

Am 27. Dezember 2022 hat das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW einen neuen Erlass zur Bekämpfung von Bisam und Nutria veröffentlicht.

Für den Umgang mit in Lebendfangfallen als Beifang gefangenen Wanderratten gilt nun Folgendes:

Da die Wanderratte (Rattus norvegicus) kein Wild ist, unterliegt sie nicht dem Jagdrecht und die Jägerin oder der Jäger hat damit kein waffenrechtliches Bedürfnis, um die Wanderratte mit der Schusswaffe zu töten.

Wanderratten unterliegen – wie auch Bisam und Nutria – nicht dem besonderen Artenschutz: Nach den Vorschriften des allgemeinen Artenschutzes (§ 39 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG) ist es bei Vorliegen eines vernünftigen Grundes (hier: zum Schutz von Bodenbrütern) zulässig, bei der Jagdausübung in Lebendfangfallen als Beifang gefangene Wanderratten mit einer Schusswaffe zu töten.

Erstellt mit Material des LJV NRW.