Monumentale Einschränkungen der Jagd im neuen „Naturmonument“

Hessischer Landtag beschließt Gesetz für „Grünes Band Hessen“

Ein Waldweg (Symbolbild: jplenio)
Ein Waldweg (Symbolbild: jplenio)

Der Hessische Landtag hat das umstrittene Gesetz zum Nationalen Naturmonument „Grünes Band Hessen“ beschlossen und ist damit das erste westdeutsche Bundesland, das sich mit einem Naturmonument in das Grüne Band einreiht. „Das Ziel des NNM „Grünes Band Hessen“ ist – im Anschluss an das „Grüne Band Thüringen“ – die Unterschutzstellung eines landeskundlich, wissenschaftlich und kulturhistorisch bedeutsamen Raumes sowie der Lückenschluss eines grenzübergreifenden Biotopverbundes“, heißt es zur Begründung des Gesetzes.

Starker Protest aus den Reihen der organisierten Naturnutzer

Widerstand gegen das Gesetz hatte sich vor allem aus den Reihen der Naturnutzer formiert, die massive Einschränkungen in der Forst- sowie Landwirtschaft und auch bei der Jagdausübung fürchteten. Dazu schlossen sich unter Ägide des Hessischen Waldbesitzerverbandes zahlreiche Verbände, wie der Landesjagdverband Hessen, der Hessische Bauernverband, der Verband der Jagdgenossen und Eigenjagdbesitzer in Hessen, sowie die Familienbetriebe Land und Forst Hessen zusammen. Deren Bemühungen, wie beispielsweise die eingebrachte Petition „Grünes Band Hessen? Ja! Aber so nicht!“ oder eine Demonstration am vergangenen Dienstag in Wiesbaden, blieben ungehört (wir berichteten hier).

Einsatz von Jagdhunden verboten

Die Kritik der Verbände im Kontext Jagdausübung bezog sich zuvorderst auf die Passagen des Gesetzes, die eine effektive Bejagung auf dem Gebiet des „Grünen Bandes“ stark einschränken. So bleibt die Jagdausübung zwar grundsätzlich in allen drei Zonen des Grünen Bandes erlaubt, in den Zonen I und II jedoch, die mit 85% der Fläche den Großteil des Naturmonuments ausmachen, wird insbesondere verboten „Wildfütterungen, Kirrungen, Luderplätze oder Wildäcker anzulegen oder zu unterhalten sowie Jagdhunde einzusetzen (außer zur Nachsuche), mit Kraftfahrzeugen jeglicher Art zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken…“.

Darüber hinaus ist „der Neubau ortsfester jagdlicher Ansitzeinrichtungen sowie die Anlage neuer Jagdschneisen lediglich in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar mit Genehmigung der Oberen Naturschutzbehörde erlaubt, und die Unterhaltung und Instandsetzung bestehender jagdlicher Ansitzeinrichtungen ebenfalls nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 28. Februar“. Wie man das ohne Kraftfahrzeug sinnvoll bewerkstelligen möchte, bleibt dabei wohl das Geheimnis des Umweltministeriums.

Umweltministerin Priska Hinz jedenfalls sieht die Verabschiedung des Gesetzes als „historischen Tag“ und freut sich, dass Hessen Teil eines der bedeutendsten Naturschutzprojekte Europas werde.

Hintergrund:

  • 8.048 Hektar Fläche
  • Aufgeteilt in 3 Zonen
  1. Zone: Kernflächen mit herausragender naturschutzfachlicher Bedeutung (29% der Gesamtfläche) stehen schon heute unter Schutz
  2. Zone: weitere bestehende Schutzgebiete und naturschutzfachlich bedeutsame Flächen (56% der Gesamtfläche)
  3. Zone: land- oder forstwirtschaftlich genutzte Flächen zum Lückenschluss (15% der Gesamtfläche), Maßnahmen sind freiwillig und werden honoriert
  • ca. 260 km Länge
  • 3 Landkreise mit 21 Kommunen
  • Lückenschluss im europäischen Grünen Band

Das Gesetz zum Nationalen Naturmonument: https://starweb.hessen.de/cache/DRS/20/2/09132.pdfÖffnet sich in einem neuen Fenster

Erstellt mit Material des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz