EU verschärft Verbot des Elfenbein-Handels

Vermarktung und Weitergabe von Rohelfenbein (Stoßzähne) vollständig ausgeschlossen

Stoßzähne von Elefanten (Rohelfenbein) darf in der EU nicht mehr gehandelt werden. (Symbolbild: Barbara Fraatz)
Stoßzähne von Elefanten (Rohelfenbein) darf in der EU nicht mehr gehandelt werden. (Symbolbild: Barbara Fraatz)

Auf der kürzlich in Panama City zu Ende gegangenen 19. Vertragsstaatenkonferenz des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (CITES) wurden weitreichende Handelsbeschränkungen und -Verbote zum Schutz von handelsbedingt gefährdeten Tier- und Pflanzenarten beschlossen. Das betrifft insbesondere marine Arten, Reptilien und Amphibien sowie tropische Baumarten.

Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) regelt international verbindlich den kommerziellen Handel mit Exemplaren der geschützten Arten. Hierzu gehören sehr viele Tier- und Pflanzenarten, die vor dem Aussterben geschützt werden sollen, so auch der Afrikanische Elefant und der Asiatische Elefant.

Zum Schutz der wildlebenden Populationen hat die Europäische Union (EU) den kommerziellen Handel mit Elfenbein in der EU sowie die Einfuhr und Wiederausfuhr seit 1976 weitestgehend eingeschränkt. Hierzu gehören sowohl das Rohelfenbein (Stoßzähne) als auch verarbeitetes Elfenbein wie Schnitzereien, Perlen, Figuren und ähnliches.

Die Tasten alter Klaviere wurden oftmals aus Elfenbein gefertigt. (Symbolbild: Michał Jałochowski)
Die Tasten alter Klaviere wurden oftmals aus Elfenbein gefertigt. (Symbolbild: Michał Jałochowski)

Die Europäische Union hat die Regelungen für die Vermarktung von Elfenbein im Dezember 2021 nochmals verschärft. In diesem Zusammenhang wurde die EG-Verordnung Nummer 338/97 sowie ihre Durchführungsverordnung geändert und ein neuer Leitfaden zur EU-Regelung für den Elfenbeinhandel erstellt. Die Änderungen sind am 19. Januar 2022 in Kraft getreten.

Danach verlieren Vermarktungsbescheinigungen nach Artikel 8 Absatz 3 EG-Verordnung Nummer 338/97 für Exemplare von Elfenbein, die vor dem 19. Januar 2022 erteilt wurden, am 19. Januar 2023 ihre Gültigkeit. Somit können Exemplare aus Elfenbein nicht mehr verkauft oder gekauft werden, ohne dass hierfür eine den neuen Regelungen entsprechende Bescheinigung ausgestellt wurde. Für Rohelfenbein werden keine neuen Bescheinigungen mehr ausgestellt, so dass die Vermarktung und Weitergabe vollständig ausgeschlossen wird.

Geregelt wurde, dass verarbeitetes Elfenbein kommerziell nicht mehr eingeführt oder wieder ausgeführt werden darf, es sei denn, es handelt sich um

  • eine Antiquität, d. h. ein zu einem Gegenstand verarbeitetes Exemplar, das vor mehr als 50 Jahren erworben und hergestellt wurde (Stichtag 03.03.1947), welches an ein Museum verkauft wird und deren große kulturelle, künstlerische oder historische Bedeutung durch die für das Kulturerbe zuständige Behörde bestätigt wird

 oder

  • ein Musikinstrument, das legal erworbenes Elfenbein aus der Zeit vor dem 01.07.1975 (asiatischer Elefant) bzw. 26.02.1976 (afrikanischer Elefant) enthält und das von einem Künstler zum Musizieren verwendet wird oder bis vor kurzem verwendet wurde und somit kein reiner Dekorationsgegenstand ist.

Erstellt mit Material des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt des Landes Mecklenburg-Vorpommern