Bleifreiregelung in Feuchtgebieten konkretisiert

Verwendung bleihaltiger Schrotmunition: Bayern klärt seine Jäger über „Feuchtgebiete-Begriff“ auf

Eine Querflinte mit drei Schrotpatronen auf einer Unterlage mit Camouflage-Aufdruck liegend. (Symbolbild: Mariakray)
Eine Querflinte mit drei Schrotpatronen auf einer Unterlage mit Camouflage-Aufdruck liegend. (Symbolbild: Mariakray)

Seit dem 16. Februar ist es EU-weit verboten an oder in einem Umkreis von 100 Metern um Feuchtgebiete herum mit Schrotmunition (mit mind. 1% Bleigehalt) zu schießen sowie solche Munition während der Jagd in Feuchtgebieten und auch auf dem Weg dorthin mitzuführen (wir berichteten).

Für Verunsicherung bei vielen Jägern führte dabei die Definition von „Feuchtgebieten“ gemäß der REACH-Verordnung, die sehr weit gefasst ist:„Feuchtgebiete“ im Sinne der Verordnung sind „Feuchtwiesen, Moor- und Sumpfgebiete oder Gewässer, die natürlich oder künstlich, dauernd oder zeitweilig, stehend oder fließend sind und aus Süß-, Brack- oder Salzwasser bestehen, einschließlich solcher Meeresgebiete, die eine Tiefe von sechs Metern bei Niedrigwasser nicht übersteigen“.

Bayerischer Umweltminister konkretisiert Bleifrei-Regelung in Feuchtgebieten

Wie der Bayerische Jagdverband mitteilt, hat Bayerns Umweltminister Thorsten Glauber nun den „Feuchtgebiete-Begriff“ nach der EU-Verordnung zur Verwendung von bleihaltiger Schrotmunition konkretisiert:

In Bayern bleibt die Definition auf funktional wirksame Feuchtlebensräume beschränkt. Damit erfasst die Verordnung in Bayern natürliche und künstliche Fließ- und Stillgewässer und regelmäßig überflutete Auenbereiche und Talräume, sowie jeweils einen Pufferstreifen von 100 Metern.

Wünschenswert wäre eine solche Konkretisierung für jedes Bundesland…