Jagd für Ungeimpfte trotz Ausgangssperre zulässig!

Sächsische Corona-Notfall-Verordnung erkennt Jagd als triftigen Grund an

Jagdgewehr auf einem Hochsitz liegend (Symbolbild: iStock/Akchamczuk)
Jagdgewehr auf einem Hochsitz liegend (Symbolbild: iStock/Akchamczuk)

Die am Montag (22.11.2021) in Kraft getretene Sächsische Corona-Notfall-Verordnung erkennt die Jagd als triftigen Grund selbst in den Landkreisen an, in denen aufgrund der Überschreitung des Inzidenzwertes von 1000 Ausgangssperren für Ungeimpfte angeordnet sind.

Das betrifft laut den Informationen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhaltes auf der Webseite www.coronavirus.sachsen.de derzeit die Landkreise Meißen, Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Bautzen, Nordsachen und den Erzgebirgskreis.

Gemäß § 21 Abs. 1 Ziffer 2 SachsCoronaNotVO ist „die Jagd zur Prävention der Afrikanischen Schweinepest“ ein triftiger Grund, der das Verlassen der Häuslichkeit in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr rechtfertigt.

Wir empfehlen weiterhin, den Mitgliedsausweis des Landesjagdverbandes Sachsen e.V. mitzuführen und im Falle einer Kontrolle durch die Polizei vorzuzeigen. Der Ausweis ist zugleich Passierschein im Rahmen der systemrelevanten Einzeljagd.

Quelle: Landesjagdverband Sachsen e.V., 22.November 2021, Großschirma