ASP: Sachsens Sperrzonen II zu einem Restriktionsgebiet zusammengeführt

Staatssekretär Vogel: »Wir brauchen eine Neubewertung der ASP-Maßnahmen«

Olle August
Olle August

Wegen eines neuen Falls von Afrikanischer Schweinepest (ASP) bei Königswartha im Landkreis Bautzen werden die beiden Sperrzonen II im Freistaat Sachsen vereinigt. Die bisherige Pufferzone (Sperrgebiet I) zwischen den bisher bestehenden zwei Sperrzonen in den Landkreisen Meißen/Bautzen und Görlitz entfällt. Die Restriktionszone um die ASP-Ausbrüche wird nun von der Landesgrenze zu Polen im Osten und dem Verlauf der Elbe im Westen begrenzt. Im Norden wird sie von der Landesgrenze zu Brandenburg begrenzt und verläuft im Süden von Klipphausen, durch Dresden, entlang der Bundesstraße B6 gen Osten bis zur Landkreisgrenze Görlitz und von dort nach Süden bis zur Grenze mit Tschechien. Somit umfasst die Sperrgebiet II genannte innere Restriktionszone künftig 5.136 km². Die Pufferzone darum umfasst eine Fläche von 1.798 km². Die Anordnungen für Land- und Forstwirtschaft, die Jägerschaft und die Öffentlichkeit in den bestehenden Sperrzonen bleiben unverändert erhalten und gelten auch in den Erweiterungsgebieten.

Bei der Ausweisung der Sperrzonen sind neben einer Mindestgröße der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) von 10 km rund um die Ausbrüche auch die Ergebnisse der epidemiologischen Ermittlungen, die topographischen Bedingungen, die Wildschweinepopulation, die Tierbewegungen innerhalb der Wildschweinepopulation, aber auch die Strukturen des Handels und der örtlichen Schweinehaltungen zu berücksichtigen, genauso wie u.a. die natürlichen Grenzen und zäunbare Gebietsstrukturen.

Sebastian Vogel, Staatssekretär im Sozialministerium und Leiter des ASP-Krisenstabs erklärt: »Wir sind bei der Ausweitung der Sperrzonen an die EU-Vorgaben gebunden, die einen 10-Kilometer-Radius um einen ASP-Fall fordern. Deshalb folgt nun auch die Verschmelzung der bisher zwei Sperrzonen. Allerdings hoffen wir nach dem Punkteintrag des ASP-Virus in einem Schweinemastbetrieb Niedersachsen auf eine neue Verständigung der Maßnahmen auf Bundes- und EU-Ebene. Sachsen, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern haben mit ihrer Bekämpfung bisher eine Flächenausbreitung der Tierseuche nach Westen allein versucht zu verhindern – ohne ausreichende Unterstützung des Bundes oder anderer Bundesländer. Trotzdem gibt es weit im Westen der Bundesrepublik Ausbrüche. Dies muss zu einer grundsätzlichen Neubewertung der Seuchenbekämpfung führen.«

Mit den am 04.07.2022 veröffentlichten Allgemeinverfügungen zur Erweiterung der Restriktionszonen sind zugleich Regeln festgeschrieben, die innerhalb der jeweiligen Sperrzone zu beachten sind und die zur Eindämmung und Bekämpfung der Tierseuche nötig sind. Der Einsatz von Jagdhunden zum Stöbern sowie von Jagdhelfern (Treibern) zur aktiven Beunruhigung von Wild ist nur erlaubt, wenn dies mindestens zwei Werktage vor Durchführung angezeigt wird. Die Jagd auf alle Arten von Wild, auch auf Wildschweine, bleibt in der Sperrzone II erlaubt. Die verstärkte Bejagung auf Schwarzwild ist ausdrücklich angewiesen. Jagdausübungsberechtigte sind in ihren Revieren zur Ausübung an der Jagd und zur Mitwirkung bei der Fallwildsuche verpflichtet und haben diese zu dulden, wenn sie von Dritten auf behördliche Anordnung durchgeführt wird. Erlegtes Wild, Wildbret und Wildschweinerzeugnisse dürfen das gefährdete Gebiet (Sperrzone II) nicht verlassen.

Für gesund oder krank erlegte Wildschweine sowie deren Beprobung wird für den Fall der unschädlichen Beseitigung eine Aufwandsentschädigung von 150 Euro gezahlt. Hunde und Gegenstände, die bei der Jagd oder Fallwildsuche verwendet werden, sind entsprechend zu reinigen und zu desinfizieren. Auslauf- und Freilandhaltung von Hausschweinen im gefährdeten Gebiet sowie das Verbringen von Wildschweinen, Hausschweinen und Schweineprodukten sind verboten. Das örtlich zuständige Landratsamt kann nach den Vorgaben der EU-rechtlichen Vorschriften Ausnahmen genehmigen. Gleiches gilt für frisches Schweinefleisch oder Schweinefleischerzeugnisse, sowie tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte sowie Zuchtmaterial, wenn diese Produkte von Schweinen gewonnen worden sind, die in einem Betrieb gehalten worden sind, der im gefährdeten Gebiet gelegen ist. Für die Allgemeinheit wird Leinenzwang bei der Mitführung von Hunden angeordnet. Allgemeine Beschränkungen für Land- und Forstwirtschaft bestehen nicht. Sie können im Einzelfall aber erlassen werden.

Innerhalb der als seuchenfrei geltenden Sperrzone I (Pufferzone) gelten ebenfalls besondere Maßnahmen. Jagdausübungsberechtigte haben eine verstärkte Fallwildsuche in der Pufferzone durchzuführen, die verstärkte Bejagung von Wildschweine ist angeordnet. Auch hier ist der Einsatz von Jagdhunden zum Stöbern sowie von Jagdhelfern (Treibern) zur aktiven Beunruhigung von Wild nur erlaubt, wenn dies mindestens zwei Werktage vor Durchführung angezeigt wird. Wie im gefährdeten Gebiet wird auch in der Pufferzone für gesund oder krank erlegte Wildschweine sowie deren Beprobung für den Fall der unschädlichen Beseitigung eine Aufwandsentschädigung von 150 Euro gezahlt. Das Verbringen von lebenden Wildschweinen, erlegten Wildschweinen und frischem Wildschweinefleisch bzw. Wildschweinefleischerzeugnissen innerhalb bzw. aus der Pufferzone heraus ist verboten. Dies gilt nicht für das Verbringen vom Erlegungsort zur Entsorgung oder direkt in eine Wildkammer. Nach Vorlage eines negativen ASP-Befundes für das erlegte Stück können die örtlich zuständigen Landratsämter Ausnahmen von diesen Verbringungsverboten genehmigen.

Quelle: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt