Mecklenburg-Vorpommern streicht „Pürzelprämie“

Entschädigung nur noch in ASP-Restriktionsgebieten und für Fallwild

Wildschweinkeiler (Symbolbild: Thomas G.)
Wildschweinkeiler (Symbolbild: Thomas G.)

Die Zahlung der Entschädigung für Maßnahmen zur Vorbeugung vor der Afrikanischen Schweinepest, die sogenannte „Pürzelprämie“, entfällt ab dem 30.04.2022 in Mecklenburg-Vorpommern. Das teilte das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt des Landes gestern (30.03.2022) mit. Ab diesem Zeitpunkt tritt die entsprechende Verwaltungsvorschrift außer Kraft und wird nicht verlängert.

Die Anträge auf Auszahlung einer Entschädigung für bis zum 31.03.2022 erlegtes Schwarzwild können noch bis zum 30.04.2022 in dem jeweils zuständigen Forstamt abgegeben werden. Unvollständige oder nicht fristgerechte Anträge werden nach Ablauf dieses Datums nicht mehr bearbeitet.

Für Schwarzwild, das nach dem 31.03.2022 erlegt wurde, kann keine Entschädigungszahlung mehr geleistet werden. Gleiches gilt für die Abrechnung von Hundeeinsätzen im Zuge von revierübergreifenden Drückjagden sowie für zur Beprobung abgegebenes Schwarzwild.

Die Auszahlungen für beantragte Entschädigungen erfolgen lediglich im Rahmen der noch zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel. Sind die finanziellen Mittel des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt, die für die Auszahlung der „Pürzelprämie“ zur Verfügung stehen, erschöpft, werden die Entschädigungszahlungen im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift eingestellt.

Ab dem 01.04.2022 wird eine Aufwandsentschädigung als pauschaler Festbetrag in Höhe von 25 Euro für die Erlegung von Schwarzwild aller Altersklassen im Zeitraum vom 1. April 2022 bis einschließlich 31. März 2023 in Mecklenburg-Vorpommern in Restriktionszonen gewährt, soweit dies nach geltender tierseuchen­behördlicher Allgemeinverfügung zulässig ist. Die Zahlung der Aufwandsentschädigung setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der Erlegung der Seuchenfall von dem zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungs­amt festgestellt und öffentlich bekanntgemacht worden ist.