LJV NRW rät Jägern von Beteiligung an geplanter Tötung der Wölfin „Gloria“ ab

Der Wolf fällt in NRW nicht unter das Jagdrecht, was fraglich macht, ob eine „Wolfsjagd“ von der Jagdhaftpflichtversicherung gedeckt ist

Ein Wolfsrudel im Grünen. (Symbolbild: jo9 auf Pixabay)
Ein Wolfsrudel im Grünen. (Symbolbild: jo9 auf Pixabay)

Durch eine aktuelle Allgemeinverfügung hat der Kreis Wesel die Tötung der Wölfin GW954f, besser bekannt als Wölfin „Gloria“, am 20. Dezember 2023, genehmigt (wir berichteten). Die Verfügung sieht Jagdausübungsberechtigte für die Durchführung vor, doch eine gleichzeitig veröffentlichte Pressemeldung deutet darauf hin, dass „örtliche Revierinhaber“ nicht in den Prozess eingebunden werden sollen. Diese widersprüchlichen Aussagen haben für Verwirrung gesorgt.

Dr. Walter Jäcker, stellvertretender Justitiar des Landesjagdverbandes NRW und Wolfsberater, empfiehlt Mitgliedern des Verbands derzeit, sich nicht an der Tötung des Wolfes zu beteiligen: „Wir raten unseren Mitgliedern derzeit davon ab, sich an einer Entnahmeaktion eines Wolfes zu beteiligen“, sagt Jäcker, der selbst Wolfsberater ist.

In Nordrhein-Westfalen fällt der Wolf nicht unter das Jagdrecht, und seine Entnahme gilt daher nicht als Jagdausübung. Die Beteiligung von Jagdausübungsberechtigten ist in der Wolfsverordnung NRW gesondert geregelt. Ein weiterer wichtiger Aspekt betrifft die Jagdhaftpflichtversicherung der Jäger. Da die Entnahme eines Wolfes keine Jagdausübung darstellt, muss individuell geprüft werden, ob der Versicherungsschutz auch das Risiko beim Schuss auf einen Wolf abdeckt. Bei fehlendem Versicherungsschutz wird von einer Beteiligung an der Entnahme abgeraten.

Darüber hinaus betonen der Deutsche Jagdverband (DJV) und der Landesjagdverband NRW, dass der Wolf in Deutschland einen günstigen Erhaltungszustand erreicht hat. Angesichts der jüngsten Empfehlung der EU-Kommission vom 20. Dezember 2023, den Schutzstatus des Wolfes zu lockern, fordern beide Verbände die Aufnahme des Wolfes ins Jagdrecht mit einer anfänglichen ganzjährigen Schonzeit. Dies würde auch die angesprochenen versicherungstechnischen Fragen klären.

Eine Entnahme von Problemwölfen durch Dritte in den Revieren lehnen DJV und Landesjagdverband NRW kategorisch ab.

Schon aktuell stellt allerdings der Schutz der Schützen vor radikalisierten Wolfsfreunden die größte Herausforderung dar. Es wird in den allerwenigsten Fällen gelingen, die Anonymität eines Wolfsschützen sicherzustellen. Schon die Informationspflicht der Jagdverpächter nach §7 der NRW-Wolfsverordnung konterkariert dieses Ziel, denn beispielsweise die in NRW weitverbreiteten Jagdgenossenschaften bestehen aus vielen, oft hunderten von Grundeigentümern.