Gewehr „Haenel CR 223“ verletzt Patent von Heckler & Koch

Oberlandesgericht Düsseldorf untersagt der C.G. Haenel GmbH Vertrieb und Produktion der CR 223 und ordnet die Vernichtung aller noch in ihrem Besitz befindlichen Gewehre an. Gewerbliche Kunden müssen gegen eine Entschädigungszahlung zur Rückgabe bereits gelieferter Gewehre aufgefordert werden.

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Die Haenel CR223 im Kaliber .223 Rem. ist das Grundmodell der CR-Serie und basiert auf der M4/AR-15-Systematik. (Foto: C.G. Haenel GmbH)

Heute (30.12.2022) musste die C.G. Haenel GmbH eine folgenreiche Niederlage im Rechtsstreit um eine Patentverletzung gegen die Heckler & Koch GmbH vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf hinnehmen:

„Das Gewehr „Haenel CR 223“ verletzt Patentrechte der Heckler & Koch GmbH und darf aufgrund des heutigen Urteils des 15. Zivilsenats unter Leitung der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht Ulrike Voß derzeit in Deutschland weder hergestellt noch vertrieben werden“, heißt es heute in einer Mitteilung des Oberlandesgerichts Düsseldorf.

Mit seiner Entscheidung hat der Senat die Berufung der C.G. Haenel GmbH gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (Urteil vom 16.11.2021, Az. 4a O 68/20) zurückgewiesen.

Ausgangspunkt war eine Klage von Heckler & Koch wegen Verletzung ihres Europäischen Patents EP 2 018 508 B1 durch Haenel beim Bau der „Haenel CR 223“.Das Patent hat die Ausgestaltung eines Waffenverschlusssystems zum Gegenstand, durch das die Funktionsfähigkeit und Sicherheit eines Gewehrs auch nach Eintauchen in Flüssigkeiten – insbesondere Wasser – sichergestellt werden soll. Der Senat hat eine Verletzung dieses Klagepatents durch die im Gewehr „Haenel CR 223“ genutzte Konstruktion bestätigt. Das Verschlusssystem verfüge über „ventilfreie Fluid-Durchtritts-Öffnung(en)“ im Sinne der mit dem Klagepatent geschützten Konstruktionsweise, durch welche der Abfluss von Flüssigkeiten aus dem Waffenverschlusssystem und somit die Funktionsfähigkeit und Sicherheit des Gewehrs nach einem Flüssigkeitskontakt gewährleistet seien.

„Aufgrund der im Urteil festgestellten Patentrechtsverletzung ist die Haenel GmbH neben dem Herstellungs- und Vertriebsverbot für das Gewehr „Haenel CR 223“ zudem verpflichtet, alle noch in ihrem Besitz befindlichen Gewehre zu vernichten, ihre gewerblichen Kunden gegen eine Entschädigungszahlung zur Rückgabe bereits gelieferter Gewehre aufzufordern und der Klägerin Auskunft über den mit dem bisherigen Verkauf der Gewehre erzielten Gewinn zu erteilen. Auf Basis dieser Auskunft kann die Heckler & Koch GmbH dann Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte geltend machen“, heißt es aus Düsseldorf weiter.

Mangels Vorliegen der Voraussetzungen hat der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof gegen seine Entscheidung nicht zugelassen. Haenel kann gegen das Urteil daher nur das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.