Die Steiermark gibt Kontingent an Fischottern zur Entnahme frei

Österreich: Unter Einhaltung der Steiermärkischen Fischotter-Verordnung dürfen pro Kalenderjahr 40 Fischotter entnommen werden

Ein Fischotter frisst an einem Fisch. (Foto: anncapictures)
Ein Fischotter frisst an einem Fisch. (Foto: anncapictures)

Nachdem im 20. Jahrhundert Fischotter fast gänzlich aus Österreich verschwunden waren noch stark rückläufig gewesen war, gab der europaweite Schutz des Fischotters nach Anhang II und IV der Fauna Flora Habitat Richtlinie (FFH-RL) dem Fischotter die Möglichkeit, sich wieder zu erholen. Nach Angaben des Landes Steiermark stellte ein im Jahr 2012 beauftragtes Monitoring eine flächendeckende Verbreitung des Fischotters in diesem Österreichischen Bundesland fest. Aktuell könne der Beitrag der Steiermark zum Erhaltungszustand des Fischotters in Österreich in der alpinen bzw. kontinentalen biogeographischen Region als „günstig“ eingestuft werden, heißt es weiter.

Bewirtschaftete Fischteiche begünstigen die Ausbreitung

Begünstigt wurde die Ausbreitung des Fischotters in der Steiermark u.a. durch die vielen intensiv bewirtschafteten Fischteiche und den teilweise intensiven Besatz mit adulten Fischen in Fließgewässern.

Ertragsausfälle im Rahmen der Teichbewirtschaftung durch Fischotter

Problematisch wird es, wenn Ertragsausfälle in der Teichwirtschaft durch zu viele Fischotter auftreten. Dem trägt das Land Steiermark derzeit durch Maßnahmen im Bereich des Konfliktmanagements (Zaunförderung, Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Erstellung des Fischotter-Managementplans) Rechnung.

Entnahme von Fischottern in Ausnahmefällen möglich

In einigen Fällen können Teichanlagen jedoch nicht oder nicht zufriedenstellend durch Einzäunung vor Fischottern geschützt werden. Abschreckungsmaßnahmen (z.B. akustische, geruchliche oder optische Vergrämungsmaßnahmen) zeigen nur kurzfristig Wirkung, weshalb die Eindämmung ernster Schäden durch den selektiven und zahlenmäßig beschränkten absichtlichen Fang bzw. die absichtliche Tötung von Fischottern unter streng überwachten Bedingungen ermöglicht wird. Gleichzeitig wird die Entwicklung des Erhaltungszustandes des Fischotters durch ein begleitendes Monitoring überwacht, um gegebenenfalls die Abschussraten im Hinblick auf den günstigen Erhaltungszustand anzupassen.

Die Ausnahmebestimmungen entsprechen den Vorgaben aus Art. 16 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH Richtlinie).Nach ausreichender Begründung über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Fischotterentnahme dürfen pro Kalenderjahr 40 Fischotter im unten angeführten Entnahmezeitraum und unter Einhaltung der Vorgaben der Steiermärkischen Fischotter-Verordnung entnommen werden:

  • Vom 01.12. bis 31.01. dürfen Fischotter mit Ausnahme offensichtlich führender weiblicher Exemplare mittels Lebendfallen gefangen und getötet oder mit Langwaffen erlegt werden.
  • Vom 01.02. bis 30.11. dürfen nur Fischotter von weniger als 4 kg oder mehr als 8 kg mittels Lebendfallen gefangen und getötet werden. Werden in dem Zeitraum Fischotter gefangen, die ein Gewicht von 4 kg bis 8 kg aufweisen, dürfen diese nicht getötet werden, sondern sind am Fangort umgehend und unversehrt freizulassen. Dasselbe gilt für offensichtlich führende oder laktierende weibliche Exemplare.

Kostenloser Schulungskurs für Jäger:

Um Tierleid, Verletzung oder die Erlegung trächtiger bzw. laktierender Tiere zu vermeiden, dürfen die Fallen nur von Jagdausübungsberechtigten oder von diesen beauftragten Inhaberinnen/ Inhabern einer gültigen Jagdkarte aufgestellt werden, die im Rahmen einer Schulung die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben.

Die Schulungsinhalte beziehen sich unter anderem auf Feststellung der örtlichen und zeitlichen Voraussetzungen, Meldepflichten sowie Aufstellung, Kontrolle und Bedienung von Fallen.

Der nächste Schulungstermin, an dem noch Plätze frei sind ist:

Dienstag, der 6. Juli 23, von 16 bis 20 Uhr, Naturwelten Steiermark, Mixnitz, Teilnahme kostenfrei!

Ihre Anmeldung ist bis eine Woche vor dem Kurstermin erbeten an Naturwelten Steiermark unter der Tel. 03867 50234 oder office@naturwelten-steiermark.com

Fischotter Kontingent:

Ob eine Entnahme im Rahmen des Entnahme Kontingents möglich ist, ist im Rahmen einer Kontingentsanzeige auf der Webseite des Landes Steiermark ersichtlich.

Erstellt mit Material von der Homepage des Landes Steiermark