Brandenburgs CDU will aktuellem Jagdgesetzentwurf nicht zustimmen

Trotz Überarbeitung bleibt das neue Jagdgesetz für Brandenburg Streitthema in der rot-schwarz-grünen Koalition

Rehbock auf einer Kalamitätsfläche. (Symbolbild: SilvanoCosta)
Rehbock auf einer Kalamitätsfläche. (Symbolbild: SilvanoCosta)

Der Entwurf des neuen Brandenburger Jagdgesetzes von Umwelt- und Agrarminister Axel Vogel (Grüne) sorgt gleichlautenden Medienberichten zufolge auch nach der Überarbeitung noch für Konfliktpotenzial in der rot-schwarz-grünen Koalition.

Brandenburgs CDU-Fraktionschef Jan Redmann gab am Dienstag (08.11.2022) zu verstehen, dass seine Fraktion den Gesetzentwurf in der aktuellen Fassung nicht unterstützen werde. „Wir halten den Entwurf nicht für eine geeignete Grundlage zur Novellierung des Jagdrechtes“, sagte Redmann in Potsdam. In früheren Äußerungen hatte Redmann immer betont, dass das Ziel eines neuen Jagdgesetzes sein müsse, die Interessen der Jäger und Waldbesitzer im Sinne des Umweltschutzes zusammenzuführen und sie nicht gegeneinander auszuspielen.

Kritik äußerte der CDU-Politiker jetzt vor allem an den Änderungen, die die Vorgaben für Jagdreviere betreffen und sich auf die Jagderlaubnis in diesen beziehen. Zwar ist die Verkleinerung des Eigenjagdbezirke auf nur 10 (!) Hektar Größe bereits vom Tisch und die Mindestgröße soll nun 75 Hektar statt der zuvor festgesetzten 150 Hektar betragen, doch gibt es im aktuellen Gesetzentwurf noch mehr Passagen, die massives Konfliktpotenzial in sich bergen, wie beispielsweise die „Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen“ (§13) oder die Einführung des sog. Waldbesitzer-Begehungsscheins:

Nach dem Willen der Grünen soll durch den Gesetzentwurf die Eigentümerposition gestärkt werden, um den „systembedingten Interessenkonflikt aufzulösen, der besteht, wenn Jägerinnen und Jäger auf fremden Grund und Boden jagen. Dazu sieht der Entwurf vor, „dass Waldbesitzende über einen Waldbesitzer-Begehungsschein durch die jagdausübungsberechtigten Jägerinnen und Jäger an der Jagd auf ihren Flächen beteiligt werden sollen. Konkret würde dies bedeuten, dass ein Jagdpächter jedem Jagdgenossen, der mindestens 3 Hektar zusammenhängende Waldfläche sein Eigen nennt, die Jagd dort erlauben muss!

§10 Waldbesitzer-Begehungsschein des Zweiten Jagdgesetzentwurfs Stand 13.10.2022 soll nämlich lauten:

„(1) Jagdausübungsberechtigte haben die Jagd in ihren Jagdbezirken durch Waldbesitzende zu dulden (Waldbesitzer-Begehungsschein).

(2) Voraussetzung ist eine zusammenhängende Waldfläche von mindestens drei Hektar. Der Waldbesitzer-Begehungsschein umfasst komplette Flurstücke.

(3) Voraussetzung für die Duldung nach Absatz 1 ist die schriftliche Anzeige gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten. Die Anzeige muss bis 1. Oktober des laufenden Jagdjahres erfolgt sein. Der Waldbesitzer-Begehungsschein gilt damit für das darauffolgende Jagdjahr. Eigentümer oder Eigentümerinnen können diese unveräußerliche Jagdberechtigung auch auf Dritte übertragen.

(4) Mit der angezeigten Inanspruchnahme des Waldbesitzer-Begehungsscheines geht die Wildschadenshaftung auf den Eigentümer oder die Eigentümerin über. Zusätzlich ist der bzw. die Jagdausübungsberechtigte durch die Zahlung der anteiligen Jagdpacht für diese Flächen zu entschädigen. Dem Eigentümer bzw. der Eigentümerin steht das von ihm bzw. ihr oder seiner bzw. ihrer beauftragten Dritten über den Waldbesitzer-Begehungsschein erlegte Wild unentgeltlich zu.

(5) Der Waldbesitzer-Begehungsschein umfasst das unbeschränkte Recht der Jagdausübung im Rahmen des Gesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnungen. Eine zeitliche, inhaltliche oder räumliche Beschränkung durch die Jagdausübungsberechtigten ist nicht möglich.“

Während Verbände wie der Landesjagdverband Brandenburg ebenfalls massive Kritik am aktuellen Jagdgesetzentwurf äußern, geht er vielen Natur- und Tierschutzverbänden nicht weit genug.