Brandenburg verlängert Jagdzeit auf alles Schalenwild

Die Jagdzeitenverlängerung umfasst die Zeit vom 16. Januar bis 31. Januar 2023

Ein Damhirsch. (Symbolbild: andreas N)
Ein Damhirsch. (Symbolbild: andreas N)

Die Jagdzeit des Schalenwildes außer Schwarzwild, also für Rot-, Dam-, Muffel- und Rehwild, hätte in Brandenburg regulär am 15. Januar 2023 geendet. Seit heute gilt jedoch die „Allgemeinverfügung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz zur Aufhebung der Schonzeit für Schalenwild im Zeitraum vom 16. Januar bis 31. Januar 2023 in den ASP-Restriktionsgebieten in den von der Afrikanischen Schweinepest betroffenen Landkreisen und kreisfreien Städten.

Damit wurde also das Verbot, Schalenwild nach dem 15. Januar 2023 zu erlegen, aufgehoben.

Von der Allgemeinverfügung sind alle Schalenwildarten erfasst, die nur mit einem behördlichen Abschussplan bejagt werden dürfen. Die Allgemeinverfügung gilt auch nur im Rahmen des bestehenden Abschussplanes. Jedoch ist die Bejagung von Rehwild im Rahmen dieser Allgemeinverfügung ebenfalls zulässig. Und für das Schwarzwild ist aufgrund der ASP die Schonzeit schon länger ganzjährig aufgehoben.

Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich der Allgemeinverfügung umfasst die Sperrzonen I und II (inklusive der weißen Zonen und Kerngebiete) der Landkreise Spree-Neiße, Oder-Spree, Dahme-Spreewald, Märkisch-Oderland, Barnim, Uckermark, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz und Prignitz sowie der kreisfreien Städte Frankfurt (Oder) und Cottbus.

Zur Begründung heißt es:

Da die Bekämpfungsmaßnahmen gegen die Afrikanische Schweinepest die Einrichtung von ASP-Restriktionszonen erforderten und aufgrund von veterinärrechtlich angeordneten Jagdverboten und Reglementierung der Bejagung eine flächendeckende und uneingeschränkte Jagdausübung auf alle Schalenwildarten im Jagdjahr 2022/2023 in den Sperrzonen I und II (inklusive der weißen Zonen und Kerngebiete) nicht gegeben war, konnten die behördlichen Abschusspläne nicht erfüllt werden. Die Abschusspläne für Schalenwild seien jedoch gemäß § 21 Absatz 2 Satz 5 BJagdG zu erfüllen, um Wildschäden in Land- und Forstwirtschaft zu reduzieren und einen gesunden Wildbestand zu erhalten.

Die Bejagung von Rehwild erfolge hierbei ohne behördlichen Abschussplan. Bei der Bejagung des Rehwildes trügen die Jagdausübungsberechtigten die Verantwortung dafür, ausreichend stark in die Population der Rehe einzugreifen, so dass keine übermäßigen Wildschäden zu befürchten seien.

Dazu sei, wie bei den anderen genannten Schalenwildarten, ein entsprechend langer Zeitraum für die Bejagung erforderlich…

Quelle: Amtsblatt für Brandenburg – Nr. 1 vom 11. Januar 2023