Neue Richtlinie Wolf/Luchs in Thüringen

Siegesmund: „So können wir Schäferinnen und Schäfer noch besser unterstützen“

Herdenschutzhund mit Schafherde im Hintergrund (Beispielbild: iStock/MajaArgakijeva)
Herdenschutzhund mit Schafherde im Hintergrund (Beispielbild: iStock/MajaArgakijeva)

Die Thüringer „Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen und Billigkeitsleistungen zur Vermeidung oder Minderung wirtschaftlicher Belastungen durch den Wolf/Luchs“ wurde aktualisiert.Alle Fördermaßnahmen der alten Richtlinie bleiben bestehen – mit der jetzigen kommen neue hinzu. Anlass war die die Bestätigung der EU, dass die zusätzlichen Förderpunkte beihilferechtlich konform sind (Notifizierung).Dazu erklärt Umweltministerin Siegesmund: „Es ist wichtig, dass wir die Schäferinnen und Schäfer jetzt noch besser unterstützen können. Wir brauchen die Betriebe in unserer Kulturlandschaft und ihre wertvolle Arbeit, ihre Tiere sind Naturschützer auf vier Beinen. Die Schäferinnen und Schäfer wissen, dass sie mit uns rechnen können – bei der Prävention und auch bei Entschädigungen im Schadenfall“.Während bereits zuvor die Beschaffung von empfohlenen Schutzzäunen und Herdenschutzhunden gefördert wurde, ist nun neu:

  • Die Förderung von Arbeitsleistungen für die einmalige Errichtung oder die dauerhafte Pflege des Zaunes zum Schutz von Schaf und Ziegen mit bis zu 1.230 Euro pro Zaun-km pro Jahr.
  • Die Förderung der Ausbildung und Qualifikation von Personen, die mit Herdenschutzhunde arbeiten. Zudem könne bis zu 1.920 Euro pro Hund und Jahr als laufende Betriebsausgaben (Haltungskosten) gefördert werden.
  • Für die neuen förderwürdigen + laufenden Kosten gilt: Voraussetzung ist, dass eine Beweidung aus Gründen des Umweltschutzes durchgeführt wird. Verpflichtungszeitraum: 5 Jahre.
  • Neu ist zudem die Förderung von festen Nachtpferchen für Schafe und Ziegen. Für andere Tiere gilt weiterhin eine Förderung (als Betriebsausgaben, nicht als laufende Ausgaben) zur Sicherung von Gehegewild (Dam-, Sika-, Muffel- und Rotwild) und im Einzelfall eine Förderung von Zäunen und Herdenschutzhunden bei Pferden und Rindern.

Gleich bleiben die Entschädigungen unter den weiterhin geltenden Voraussetzungen: Es ist ein amtlich bestätigter Wolfs-/Luchsübergriff, es wurden optimale Herdenschutzmaßnahmen nach erstem Übergriff installiert und eine Meldung erfolgte innerhalb von 24 Stunden. Dann gelten Entschädigungen für getötete oder verendete Tiere, für Sachschäden (nach Reparaturaufwand), für Verluste durch Fruchtbarkeitsstörungen (Verlammungen), für Schäden an Hüte- und Herdenschutzhunden, für Ausgaben für Tierarztkosten im Falle der Behandlung verletzter Tiere (bis in Höhe des Marktwertes der Tiere).

Quelle: Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz