Erneute Nachweise des Alpenwolfs GW2391m im Kreis Euskirchen

Wolfsgebiet Eifel – Hohes Venn: Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) bestätigt weitere Wolfsnachweise in Dahlem und Schleiden (Kreis Euskirchen).

Ein Wolf im alpinen Gelände (Symbolbild: iStock/fotoember)
Ein Wolf im alpinen Gelände (Symbolbild: iStock/fotoember)

Am 29. September 2021 wurde im Wald bei Dahlem ein Rotwildkalb gefunden, das von einem Wolfsrüden mit der Kennung GW2391m getötet und befressen worden war. Auch ein Übergriff auf Schafe in der Gemeinde Schleiden am 22. Dezember 2021 konnte durch genetische Untersuchungen des Senckenberg Forschungsinstitut in Gelnhausen dem Wolf GW2391m zugeordnet werden.

Der Wolfsrüde GW2391m war am 5. Juli 2021 erstmals im Raum Büllingen-Bütgenbach in Belgien und am 10. September 2021 im Nationalpark Eifel im Raum Schleiden genetisch erfasst worden. Er trägt als genetisches Merkmal den Haplotyp HW22, der für die Alpenpopulation (Italien, Frankreich, Schweiz) kennzeichnend ist. Aktuell bleibt abzuwarten, ob der Wolf weiterhin im Gebiet bleiben wird oder weiterzieht. Nach den bundeseinheitlichen Monitoringstandards gilt ein Wolf als territorial, wenn er in Zeitraum von mindestens sechs Monaten in einem Gebiet individuell nachgewiesen wird. Wolfsterritorien haben in Deutschland eine Größe von durchschnittlich ungefähr 200 km2. Wölfe verlassen bis spätestens Ende des zweiten Lebensjahres das elterliche Rudel und wandern dann weit umher, z.T. mehrere hundert Kilometer weit. Dass Wölfe aus der Alpenpopulation Nordwest-Deutschland erreichen, ist daher nicht ungewöhnlich.

Den Halterinnen und Haltern von Schafen, Ziegen und Gehegewild im Wolfsgebiet Eifel – Hohes Venn und in der umgebenden Pufferzone wird empfohlen, ihre Tiere mit geeigneten Zäunen wolfsabweisend zu sichern. In den Wolfsgebieten und in den Pufferzonen werden Präventionsmaßnahmen wie beispielsweise die Anschaffung wolfsabweisender Elektrozäune zu 100 Prozent gefördert. Im Wolfsgebiet Eifel – Hohes Venn können gemäß Förderrichtlinien Wolf vom 03. Februar 2017, zuletzt geändert am 06. Dezember 2021, nur dann Entschädigungsleistungen für nachweislich von einem Wolf getöteten Schafe, Ziegen oder Gehegewild gewährt werden, wenn ein wolfsabweisender Grundschutz vorhanden ist.

Quelle: Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV)