Verbrennen von Fichtenkronen zur Borkenkäfer-Bekämpfung

Wald und Holz NRW erlässt Allgemeinverfügung

Verbrennen von Schlagabraum (Foto: Wald und Holz NRW)
Verbrennen von Schlagabraum (Foto: Wald und Holz NRW)

Zur Unterstützung der Borkenkäfer-Bekämpfung gestattet Wald und Holz NRW erneut das Verbrennen von Fichtenkronen per Allgemeinverfügung unter Auflagen. Für das Verbrennen von sogenanntem Schlagabraum bedarf es normalerweise einer Genehmigung durch das zuständige Regionalforstamt. Zur Vereinfachung des Verfahrens gilt bis zum 1. März 2022 die Allgemeinverfügung.

Das Verbrennen von Fichten-Schlagabraum im Wald ist somit ohne ausdrückliche Genehmigung zulässig. Nichtsdestoweniger ist das Verbrennen mindestens zwei Tage vorher dem zuständigen Forstamt von Wald und Holz NRW, dem zuständigen Ordnungsamt der betroffenen Gemeinde und der betroffenen Feuerwehr-Leitstelle zu melden. Auch müssen Auflagen eingehalten werden, die das unkontrollierte Ausbreiten des Feuers verhindern. Die konkreten Regelungen zum Verbrennen des Schlagabraums sind der Allgemeinverfügung zur entnehmen.

Quelle: Wald und Holz NRW