NRW-Verordnung zur ASP-Bekämpfung

NRW-Verordnung zur ASP-Bekämpfung

Auf die geplante Verordnung haben sowohl der Landesjagdverband NRW als auch der Bundesverband Deutscher Berufsjäger e. V. reagiert.

Starker Keiler im Schnee.
Starker Keiler im Schnee.

Die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen plant eine „Verordnung über die Anwendung besonderer jagdlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP)“ (wir berichteten).

Der Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen und der Bundesverband Deutscher Berufsjäger e.V. (BDB) äußerten sich am Mittwoch (08.01.2020) in Pressemitteilungen zu den geplanten Maßnahmen. Beide Verbände sind sich dabei einig, dass eine starke Reduktion der Schwarzwildbestände die beste Prophylaxe gegen das Aufkommen sowie die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest darstellt und bei einem etwaigen Ausbruch der Tierseuche diese so wesentlich schneller und effektiver bekämpft werden kann. 

Hier die Positionen der beiden Verbände im Wortlaut:

Landesregierung bereitet Verordnung für den Fall eines ASP-Ausbruchs vor

Traurig, aber notwendig und hoffentlich bald überflüssig.

Nach der Beteiligung des zuständigen Umweltausschusses wird die Verordnung voraussichtlich in Kürze in Kraft treten. Im Falle des ASP-Ausbruchs werden danach in ausgewiesenen Gebieten vorübergehend besondere Maßnahmen bei der Schwarzwildbejagung erlaubt und diverse Jagdverbote aufgehoben sein.

Mit der Verordnung soll bei einem festgestellten ASP-Seuchenfall eine verstärkte Schwarzwildbejagung zur schnellen Tilgung der Seuche beigetragen. In dem infizierten Gebiet soll der Schwarzwildbestand zügig bis zum Abreißen der Infektionskette reduziert werden. Dazu muss der Bestand auf weniger als 1,5 Stück pro 1.000 ha in den gemaßregelten Gebieten zurückgeführt werden. 

Es liegt auf der Hand, dass dies selbst bei intensivsten Bemühungen mit den herkömmlichen Jagdmethoden kurzfristig nicht zu schaffen ist. Deshalb soll durch die Verordnung die rechtliche Möglichkeit geschaffen werden, mit besonderen jagdlichen Maßnahmen, die zum Teil mit der herkömmlichen waidgerechten Jagdausübung nichts gemein haben, aber zum Schutz der gesunden Bestände und insbesondere zur Abwehr erheblicher Schäden in den Schweinehaltungsbetrieben notwendig sind, den Schwarzwildbestand in gefährdeten Gebieten drastisch zu verringern. 

Welche besonderen jagdlichen Maßnahmen sollen erlaubt sein? 

  • Der Schrotschuss ab 3 Millimeter auf gestreifte Frischlinge bei geringer Entfernung (unter 30 Meter) und auf größeres Schwarzwild unter engen weiteren Voraussetzungen;

  • Die Anlage und der Einsatz von Saufängen und die Keulung der darin gefangenen Wildschweine durch Kopfschuss mit kleinkalibriger Büchsenmunition (Mündungsenergie mindestens 400 Joule) oder auf kurze Entfernung mit fangschusstauglichen Kurzwaffen;

  • Der Einsatz künstlicher Lichtquellen und von Nachtsichtgeräten (double-use-Geräte), wenn hierfür zuvor eine schriftliche Beauftragung durch die untere Jagdbehörde erfolgt ist;

  • Das unbegrenzte Füttern und Kirren von Schwarzwild und dessen Erlegung an Fütterungen;

  • Das Erlegen von Schwarzwild aus dem Kfz, im Bereich von Wildquerungshilfen und von Ansitzen an der Reviergrenze;

  • Die Verwendung von Büchsenmunition mit bleihaltigen Geschossen bei der Jagd auf Schwarzwild;

  • Der Abschuss von Bachen, die noch gestreifte Frischlinge führen. 

Wann und wo sind diese besonderen jagdlichen Maßnahmen erlaubt? 

Die besonderen Maßnahmen sind nur im Falle eines behördlich festgestellten ASP-Ausbruchs zulässig. Sie gelten dann ausschließlich in den gemaßregelten Gebieten, also in einem von der Veterinärbehörde genau festgelegten Bereich (gefährdetes Gebiet, Pufferzone, Kerngebiet). Über die Beendigung des Seuchenfalls und die Aufhebung der Restriktionen entscheiden ebenfalls die Veterinärbehörden. 

Wer darf welche Maßnahmen durchführen? 

  • Die Anlage und der Einsatz von Saufängen darf nur von fachlich geeigneten Personen durchgeführt werden. Dies gilt auch für die Tötung der Tiere in den Saufängen.

  • Die Verwendung künstlicher Lichtquellen oder von Nachtsichtgeräten an Schusswaffen ist nur Personen gestattet, die hierfür zuvor von der Jagdbehörde beauftragt worden sind. Ob und ggf. welche Kriterien die zu beauftragenden Personen erfüllen müssen, ist bisher noch ungeklärt.

  • Alle übrigen in der Verordnung angesprochenen Maßnahmen dürfen von sämtlichen zur Jagdausübung in den ausgewiesenen Gebieten berechtigten Personen durchgeführt werden.  

Fazit: 

Die jagdlichen Maßnahmen in der ASP-Verordnung widersprechen den allgemein anerkannten Grundsätzen der Waidgerechtigkeit und des ethischen Tierschutzes eklatant. Einem waidgerechten Jäger fällt es deshalb schwer, sie zu akzeptieren und umzusetzen. Dennoch ist es Kernelement unseres gesetzlichen Hegeauftrages, für einen gesunden Wildbestand zu sorgen und Beeinträchtigungen für die Landwirtschaft zu vermeiden. Im Falle eines ASP-Ausbruchs liegt es in der solidarischen Mitverantwortung der Jägerschaft gegenüber den in ihrer Existenz bedrohten Schweinehaltungsbetrieben, für eine effektive und zügige Tilgung der Seuche zu sorgen. Deshalb hat sich der LJV NRW bereits vor über einem Jahr dazu entschlossen, sich zusammen mit den Landwirtschaftsverbänden an der Gründung einer Wildseuchenvorsorgegesellschaft zu beteiligen, die inzwischen bestens darauf vorbereitet ist, im Seuchenfall wichtige logistische Aufgaben in den Restriktionsgebieten zu übernehmen.

Letztlich liegt die Bekämpfung der ASP aber auch in unserem ureigenen Jägerinteresse, denn nur so können wir das Schwarzwild als eine unserer wichtigsten heimischen Schalenwildarten vor einem verheerenden, epidemischen Seuchenbefall schützen. Die in der ASP-Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sind hässlich, aber als wirksame und effiziente Bekämpfungsmittel im Seuchenfall leider notwendig und dann auch verhältnismäßig.

Allerdings liegt es an uns selbst, den Jägerinnen und Jägern in Nordrhein-Westfalen, durch weiterhin ganz intensive, aber rechtskonforme und waidgerechte Jagd das Schwarzwild so stark zu reduzieren, dass auf diese Weise die Gefahr der natürlichen Einschleppung und Ausbreitung des ASP-Virus deutlich minimiert wird. Die Anwendung der ASP-Jagdverordnung wäre dann weitgehend überflüssig.

Auch Wildtiere haben ein Recht auf Tierschutz!

Die Landesregierung in NRW plant ein Sonderjagdrecht zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest bei einem entsprechenden Seuchenausbruch. Unter anderem soll die Aufhebung der Schonzeit für Bachen, auch wenn diese, noch kleine gestreifte Frischlinge säugen und der Abschuss mit Schrotmunition erlaubt werden.

Der Bundesverband Deutscher Berufsjäger e.V. (BDB) sieht in diesen Maßnahmen eine grobe, nicht zu tolerierende Verletzung des Tierschutzes.

„Bei einem Seuchenausbruch in Hausschweinbeständen müssen gesetzlich vorgeschrieben, höchste Ansprüche an Personal und Methode zur Keulung der erkrankten Tierbestände angewendet werden. Dies muss doch selbstverständlich auch für die Seuchenbekämpfung bei Wildtieren als Mindeststandard gelten! Der Wald ist kein rechtsfreier Raum und Wildtiere empfinden ebenso Schmerz und Leid wie Haustiere. Natürlich müssen infizierte Tiere sehr schnell und möglichst effizient der Wildbahn entnommen werden, aber professionell und unter strikter Beachtung des Tierschutzes.“ führt Peter Markett, stellvertretender Vorsitzender des BDB aus.

Der BDB hat bereits Ende 2018 dem Umweltministerium in NRW ein umfassendes Verfahrenskonzept vorgelegt, welches durch gut ausgebildete Berufsjäger professionell umgesetzt werden könnte.

Der Verband macht immer wieder darauf aufmerksam, dass die beste Seuchenprophylaxe verringerte, angepasste Schwarzwildbestände sind, denn hohe Bestände im Seuchenfall zu reduzieren, erfordert einen immensen Aufwand und zieht erhebliche Kosten nach sich.

In Fachveranstaltungen und Publikationen wurden bereits umfassende Vorschläge gemacht, wie eine effiziente Schwarzwildreduktion im Vor-Seuchenfall jagdhandwerklich durchgeführt werden kann.

  • Dazu zählen insbesondere professionell geplante und durchgeführte revierübergreifende Gemeinschaftsjagden. Mit Hilfe dieser Jagdmethode kann in kurze Zeit eine hohe Zahl an Wildschweinen erlegt werden.

Weitere unterstützende Maßnahmen wären beispielsweise:

  • Stützung der schlechten Wildbretpreise zum Anreiz der Frischlingsbejagung

  • Kostenfreie Bereitstellung von Bejagungsschneisen in Feld und Wald

  • Förderung von jagdlichen Ansitzeinrichtungen für Gemeinschaftsjagden

  • Übernahme der Kosten für Hundeeinsatz, Versicherung und Hundesteuer

  • Unbürokratische Genehmigungsregelungen und Erlass der Gebühren zur Verkehrsregelung anlässlich von Gemeinschaftsjagden

  • Flächige, kostenfreie und ganzjährige Bereitstellung von Konfiskattonnen zur unschädlichen Beseitigung von Eingeweiden und Zerlegungsresten

  • Kostenlose Trichinenuntersuchung

  • Regionalisierung des Wildhandels zur Vermeidung der ASP-Einschleppung 

  • Professionelle jagdpraktische Beratung der Jägerschaft