Unter klar definierten Auflagen sollen u. a. der Abschuss führender Bachen und der Schrotschuss auf Schwarzwild zur ASP-Bekämpfung erlaubt werden. (Foto: 1771391)
Die nordrhein-westfälische Landesregierung hat am 17. Dezember 2019 eine „Verordnung über die Anwendung besonderer jagdlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP)“ erlassen und diese dem zuständigen „Ausschuss für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz“ übersandt. Dort steht sie im Zuge einer öffentlichen Sitzung in der kommenden Woche am 15. Januar auf der Tagesordnung.
Zweck der Verordnung ist die „effektive und zügige Tilgung einer festgestellten ASP zum Schutz der Wildtiere und zur Abwehr erheblicher Schäden in der Nutztierhaltung durch den räumlich und zeitlich begrenzten Einsatz besonderer jagdlicher Maßnahmen“.
Die „besonderen jagdlichen Maßnahmen“, die durch die Verordnung legitimiert werden sollen, haben es in sich und dürften aufgrund ihrer Kompromisslosigkeit für kontroverse Diskussionen innerhalb der Jägerschaft sorgen. Zur Anwendung würden die geplanten Maßnahmen bei einem Ausbruch der ASP jedoch ausschließlich in einem festgelegten „gefährdeten Gebiet“, einer „Pufferzone“ oder einem „Kerngebiet“ kommen.
Dies sind die vorgesehenen „besonderen jagdlichen Maßnahmen“ bei Auftreten der Afrikanischen Schweinepest (ASP), die unter den zuvor beschriebenen, klar definierten Voraussetzungen zulässig sein sollen:
Schrotschuss auf Schwarzwild
Saufänge
Lappjagd
Künstliche Lichtquellen und Nachtzielgeräte
Fütterung
KFZ
Bleimunition
Jagd an Wildquerungshilfen
Jagd direkt an der Reviergrenze
Ankirren und Füttern von Schwarzwild
Aufhebung des Muttertierschutzes
Quelle: Verordnung zur Anwendung besonderer jagdlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) (ASP-Jagdverordnung Nordrhein-Westfalen – ASP-JagdVO-NRW)
Das Originaldokument finden Sie unter folgenden Link: