Unterlassen fachgerechter Nachsuche mit brauchbaren Jagdhunden

Unterlassen fachgerechter Nachsuche mit brauchbaren Jagdhunden

Verstoß gegen die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit – Einziehung des Jagdscheins und Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse

Die Nachsuche des Jagdleiters mit seiner Kleinen Münsterländerhündin auf eine angeschweißte Sau blieb erfolglos (Beispielbild: Kitti Smith)
Die Nachsuche des Jagdleiters mit seiner Kleinen Münsterländerhündin auf eine angeschweißte Sau blieb erfolglos (Beispielbild: Kitti Smith)

Ein bereits im Dezember vergangenen Jahres ergangener Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts (Aktenzeichen 7 B 11/20 vom 22.12.2020) sorgt derzeit im Netz für große Unruhe und Verunsicherung. Rechtsanwalt Dr. Thomas Paul zeigt auf, worum es in dieser Sache ging und erläutert den Fall aus juristischer Sicht:

 

Der Sachverhalt

Ein Jagdleiter hatte in Schleswig-Holstein eine revierübergreifende Ansitzdrückjagd organisiert. Nachdem ihm gegen 17 Uhr des Jagdtages mitgeteilt worden war, dass mindestens ein Stück Schwarzwild krankgeschossen worden sei, nahm er wegen der hereinbrechenden Dunkelheit erst am Folgetag die Nachsuche mit seiner Kleinen Münsterländerhündin auf, die leider erfolglos blieb.

Die Hündin stammte zwar aus einer leistungsgeprüften Zucht und der Jagdleiter konnte eine Zensurentafel für die Verbandsjugendprüfung vorlegen, nicht aber einen Beleg für die gesetzlich geforderte Brauchbarkeitsprüfung oder eine vergleichbare Prüfung. Der Jagdleiter hatte es auch versäumt, das Überwechseln des krankgeschossenen Wilds den Jagdausübungsberechtigten des Nachbarreviers unverzüglich anzuzeigen.

Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ergaben, dass tatsächlich noch ein weiteres Stück Schwarzwild laufkrank geschossen worden war, welches aufgrund der verspätet eingeleiteten Nachsuche erst an einem der Folgetage von einem spezialisierten Nachsuchengespann gefunden und erlöst werden konnte. Das erstgenannte Stück wurde nie gefunden.

Das Urteil

Daraufhin wurde der Jagdschein des Jagdleiters für ungültig erklärt und eingezogen und seine waffenrechtlichen Erlaubnisse widerrufen; gleichzeitig wurde der sofortige Vollzug angeordnet. Der Jagdleiter legte Widerspruch ein, der jedoch abgewiesen wurde. Mit seinem Antrag an das Verwaltungsgericht begehrte der Jagdleiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs.

Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil der Jagdleiter gegen die Pflicht zur fachgerechten Nachsuche verstoßen habe. Denn weder die eingesetzte Kleine Münsterländerhündin („KLM“) noch sonstige verfügbare Hunde hätten eine Brauchbarkeitsprüfung oder eine gleichgestellte Prüfung bestanden. In diesem Zusammenhang stellte das Gericht auch in Frage, ob eine Verbandsstöberprüfung als Brauchbarkeitsnachweis für einen geeigneten Fährtenhund im Rahmen der Nachsuche ausreichend sei. Die Einlassung des Jagdleiters, er habe seine Hündin bereits in der Vergangenheit für schwierige Nachsuchen eingesetzt, ersetzte nach Auffassung des Gerichts nicht die erforderliche Brauchbarkeitsprüfung, sondern belege vielmehr, dass der Jagdleiter offenbar wiederholt gegen die Pflicht zur fachgerechten Nachsuche verstoßen habe. Schließlich verwarf das Gericht auch die Einlassung des Jagdleiters, ein anerkanntes Nachsuchengespann habe ständig auf Abruf bereitgestanden, da sich herausgestellt habe, dass dieses Nachsuchengespann von der Ansitzdrückjagd überhaupt nicht informiert gewesen sei.

Insgesamt bewertete das Gericht das Verhalten des Jagdleiters als wiederholte und grobe Verstöße gegen die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit, welche die Einziehung des Jagdscheins und den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse rechtfertigten.

Der Beschluss erging in einem sogenannten summarischen Verfahren, in welchem vor dem Hauptsacheverfahren geprüft wird, ob der angefochtene Bescheid der Behörde offensichtlich rechtswidrig oder rechtmäßig ist. In einem Hauptsacheverfahren würde eine vertiefte Prüfung erfolgen. Angesichts der klaren Positionierung des Gerichts bereits im summarischen Verfahren erscheint es hier jedoch unwahrscheinlich, dass ein Urteil sich von dem vorliegenden Beschluss wesentlich unterscheiden würde.

Grundsatz der Weidgerechtigkeit

Die Verpflichtung zur Nachsuche von krankgeschossenem Wild beruht auf einem der wichtigsten Grundsätze der Weidgerechtigkeit, nämlich der Vermeidung unnötiger Tierqualen (§ 22a Bundesjagdgesetz).  Die Jagdgesetze der Bundesländer sehen vor, dass bei der Jagd und insbesondere auch bei der Nachsuche brauchbare Jagdhunde einzusetzen sind. Verstöße gelten grundsätzlich als Ordnungswidrigkeit und können sogar eine Straftat nach dem Tierschutzgesetz (§ 17 Nr. 2b) darstellen. Die Voraussetzungen für die Brauchbarkeit werden in den Bundesländern allerdings unterschiedlich geregelt. In Schleswig-Holstein, dem Tatort der hier besprochenen Entscheidung, gilt ein Jagdhund als brauchbar, wenn er eine Brauchbarkeitsprüfung oder eine gleichgestellte Prüfung bestanden hat. Die Inhalte der Prüfung bestimmt die Ordnung zur Durchführung von Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde des Landesjagdverbandes Schleswig-Holstein, die in einer Anlage auch die gleichgestellten Prüfungen für die verschiedenen Einsatzbedingungen aufführt.

Es ist also wie so oft erforderlich, die konkreten Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes zu prüfen.

Zwar wird man davon ausgehen können, dass eine bestandene Prüfung für den vorgesehenen Einsatzbereich als Nachweis für die Brauchbarkeit ausreicht, es sei denn, der Hund ist z.B. bereits gebrechlich. In Nordrhein-Westfalen etwa soll jedoch der Nachweis der Brauchbarkeit auch auf andere Weise zulässig sein (Müller-Schallenberg, Jagdrecht, 10. Aufl. 2019, Rn. 396).

Alle Jagdleiter sind demnach gut beraten, wenn sie vor jeder Bewegungsjagd sicherstellen, dass brauchbare Jagdhunde für Nach- und Kontrollsuchen zur Verfügung stehen. Hierzu muss ein anerkanntes Nachsuchengespann, dessen Verfügbarkeit zuvor abgeklärt wurde, zeitnah bereitstehen. Sollen alternativ andere Jagdhunde eingesetzt werden, sollten diese nicht nur zeitgerecht tatsächlich verfügbar, sondern auch nachweislich brauchbar sein. Auch wo nicht zwingend vorgeschrieben, ist das Bestehen einer anerkannten Brauchbarkeitsprüfung für den konkreten Einsatzbereich, d.h. etwa bei Drückjagden auf Schwarzwild eine Brauchbarkeitsprüfung für die Nachsuche auf Schalenwild, der sicherste Nachweis für die Brauchbarkeit.

Die vom Jagdleiter im vorliegenden Fall vorgelegten schriftlichen Nachweise der Verfügbarkeit nicht-geprüfter Jagdhunde (die erst nach der Drückjagd eingeholt wurden) reichten dem Gericht nicht aus, zumal sie offenbar nicht die konkrete Einsatzbereitschaft belegten. Letzteres galt auch für das anerkannte Nachsuchengespann, welches offenbar nur grundsätzlich zur Verfügung stand, von der konkreten Drückjagd jedoch nicht informiert worden war.

In der Entscheidung geht es um eine Ansitz-Drückjagd, bei der es also offenbar einen gewissen zeitlichen Vorlauf gab, in dem man die tatsächliche zeitnahe Verfügbarkeit brauchbarer Jagdhunde, etwa eines anerkannten Nachsuchengespanns, hätte planen können, zumal man bei solchen Gesellschaftsjagden davon ausgehen kann, dass regelmäßig Nach- oder zumindest Kontrollsuchen erforderlich werden. Die Pflicht zur Nachsuche (oder Kontrollsuche) besteht aber freilich ebenfalls bei der Einzeljagd. Da man auch hier nicht sicher ausschließen kann, dass keine Nach- oder Kontrollsuche erforderlich wird, sollte regelmäßig Vorsorge getroffen werden, dass nachweislich brauchbare Fährtenhunde für den Fall eines Falles zur Verfügung stehen.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schleswig-Holstein ist im Volltext hier abrufbar: https://openjur.de/u/2311959.html. Sie ist aus verschiedenen Gründen lesenswert. Obwohl der Beschluss am 22. Dezember 2020 erging, war die Kammer offenbar nicht in vorweihnachtlicher Stimmung. Das lag vermutlich auch am Verhalten des Jagdleiters, eines zur Tatzeit 74-jährigen Pensionärs und vormaligen Vizepräsidenten des Landesjagdverbandes. Als solcher hätte er nach Ansicht des Gerichts mit den einschlägigen Vorschriften eigentlich vertraut sein müssen und hätte nicht ernsthaft davon ausgehen können, dass die Vorlage einer Stammtafel und einer Zensurentafel für die Verbandsjugendprüfung einen ausreichenden Nachweis für die Brauchbarkeit zur Nachsuche darstellen. Ferner hatte er nicht nur versäumt, die Verfügbarkeit brauchbarer Jagdhunde für die Nachsuche sicherzustellen, sondern es auch dem Gastgeber der Gesellschaftsjagd überlassen, am Folgetag ein Nachsuchengespann zu organisieren. Die darüber hinaus unterlassene unverzügliche Anzeige an den Reviernachbarn stellt auch bereits für sich eine Ordnungswidrigkeit dar. Da der Jagdleiter in dem Verfahren sogar bestritt, dass auf der Drückjagd überhaupt ein Tier angeschossen worden war, stellte das Gericht die fehlende Einsicht in sein Fehlverhalten fest. Schließlich wurde auch die Einlassung, er habe bereits mehrfach mit seiner KLM schwierige Nachsuchen durchgeführt, zu einem Boomerang. Denn das Gericht schloss daraus, dass er wiederholt gegen die Pflicht zur fachgerechten Nachsuche verstoßen habe.

„Das haben wir schon immer so gemacht“ ist also ein Argument, auf das man vor Gericht tunlichst verzichten sollte.

  

(Rechtsanwalt Dr. Thomas Paul)

Der vorgenannte Beschluss sowie weitere Entscheidungen deutscher Gerichte zu den allgemein anerkannten Grundsätzen deutscher Weidgerechtigkeit sind Gegenstand einer aktuellen Studie am Institut für Wildbiologie und Jagdwirtschaft der Universität für Bodenkultur (BOKU) in Wien. Teil dieser Studie ist auch eine Umfrage unter der Jägerschaft zum Thema Weidgerechtigkeit, die Sie hier finden:    https://forms.gle/4mVcieTq6zPgHyHb9.

Unter den Teilnehmern an der Befragung werden 5 Einkaufsgutscheine für Jagdartikel im Wert von je € 100 ausgelost. Die geschätzte Zeit für die Beantwortung der Fragen beträgt 12 – 15 Minuten. Umfrageschluss ist der 30. Juni 2021. Nach Abschluss der Studie, voraussichtlich im 4. Quartal 2022, kann diese von der homepage des o.g. Instituts (www.jagdwirt.at) aus dem Bereich Abschlussarbeiten heruntergeladen werden. Eine Zusammenfassung der Ergebnisse wird jedoch bereits zuvor an dieser Stelle veröffentlicht werden.