Waffengesetz geändert

Waffengesetz geändert

Jäger müssen neue Regelungen beachten – unter anderem für Schalldämpfer und Nachtsichttechnik in Verbindung mit Waffen. DJV gibt Überblick.

Mit der heutigen Verkündung im Bundesgesetzblatt tritt das geänderte Waffengesetz morgen in Teilen in Kraft. (Quelle: Hamann/DJV)
Mit der heutigen Verkündung im Bundesgesetzblatt tritt das geänderte Waffengesetz morgen in Teilen in Kraft. (Quelle: Hamann/DJV)

Mit der heutigen Verkündung im Bundesgesetzblatt tritt das geänderte Waffengesetz morgen in Teilen in Kraft. Dann gelten für Jäger wichtige Regelungen zu Schalldämpfer, Nachtsichttechnik in Verbindung mit Waffen, Abfrage beim Verfassungsschutz und Waffenverbotszonen. Die meisten Neuerungen treten erst zum 1. September 2020 in Kraft. Jäger müssen jetzt Übergangs- und Meldefristen beachten. Beispielsweise muss der bestehende Besitz von größeren Magazinen bis zum 1. September 2021 der Waffenbehörde gemeldet werden, damit das Verbot nicht gilt. Die zulässigen Magazingrenzen liegen künftig bei zehn Schuss für Langwaffen und bei 20 Schuss für Kurzwaffen.   

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Jäger dürfen Schalldämpfer für Langwaffen künftig allein auf Jagdschein und ohne Voreintrag erwerben. Jäger müssen den Kauf eines Schalldämpfers innerhalb von zwei Wochen der Behörde melden – wie beim Kauf von Langwaffen üblich. Die Behörde trägt diesen dann in die Waffenbesitzkarte ein. Schalldämpfer dürfen ausschließlich mit für die Jagd zugelassenen Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung verwendet werden. Dies gilt ausschließlich im Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungsschießens.
  • Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit wird auch eine Abfrage beim Verfassungsschutz durchgeführt.
  • In besonders begründeten Fällen darf die Waffenbehörde das persönliche Erscheinen anordnen.
  • Neuregelung der Anzeigepflichten beim Erwerb und Überlassen von Waffen.
  • Der Kreis der erlaubnispflichtigen „wesentlichen Teile“ wird erweitert.
  • Magazine für mehr als 20 Schuss (Kurzwaffen) und mehr als zehn Schuss (Langwaffen) werden verboten.
  • Jäger dürfen künftig Nachtsichttechnik (Aufsatz- und Vorsatzgeräte) auch in Verbindung mit der Waffe nutzen. Die jagdrechtlichen Verbote hierzu bleiben aber bestehen. Ausnahmen hierzu gibt es bislang nur in Baden-Württemberg, Brandenburg und Sachsen. Infrarotaufheller sind nach wie vor verboten.
  • Die Länder und Kommunen können verstärkt sogenannte „Waffenverbotszonen“ ausweisen. Für Jäger sind jedoch Ausnahmen vorgesehen.

Ausführlichere Informationen zu den wichtigsten Änderungen für Jäger gibt es hier.

 

Quelle: Pressemitteilung des Deutschen Jagdverbands (DJV) vom 19. Februar 2020, Berlin