Überarbeitete Kormoranverordnung in Kraft getreten

Pressemitteilung des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung vom 21. August 2019, Kiel

Schleswig-Holstein: Überarbeitete Kormoranverordnung in Kraft getreten – Regeln für Vergrämungsabschüsse und Entschädigungen für die Fischerei

Das Land Schleswig-Holstein hat eine Überarbeitung der Kormoranverordnung beschlossen, die am 15. August 2019 in Kraft getreten ist. Die Verordnung beinhaltet Regeln zu Vergrämungsabschüssen und benennt Schutzgebiete, in denen der Abschuss von Kormoranen verboten ist.

Kormoran fängt einen Fisch.
Kormoran fängt einen Fisch.

„Die neue Kormoranverordnung stellt einen guten Kompromiss zwischen den berechtigten Interessen des Natur- und Artenschutzes sowie der Fischerei im Land dar“, sagte Umweltminister Jan Philipp Albrecht: „Durch neue Bestimmungen zu Vergrämungsabschüssen sowie Entschädigungsregelungen für die Fischer passen wir die Verordnung den praktischen Gegebenheiten an.“

Als neues Instrument sieht die Kormoranverordnung vor, dass Vergrämungsabschüsse für zwei Wochen im Umkreis von 300 Metern um Orte getätigt werden dürfen, an denen Aalbesatzmaßnahmen durchgeführt wurden. Damit soll gewährleistet werden, dass der Erfolg von Artenhilfsmaßnahmen für den Aal nicht durch Kormoranfraß gefährdet werden.

An Teichanlagen bleibt der Vergrämungsabschuss außerhalb der Brutzeit (1. April bis 14. August) nach wie vor möglich. Als Jungvögel erkennbare Kormorane dürfen auf dem Betriebsgelände von Teichanlagen ganzjährig geschossen werden.

Auch die Verhinderung der Wiederbesetzung beziehungsweise Neubesetzung von Kormorankolonien darf von Erwerbsfischereibetrieben in einem Umkreis von drei Kilometern um die jeweils befischten Gewässer durch Störungen in der Koloniebildungsphase außerhalb der Brutzeit verhindert werden. Nicht erlaubt ist dieses Vorgehen im Nationalpark, in Naturschutzgebieten sowie in EU-Vogelschutzgebieten.

In Folge einer Verträglichkeitsuntersuchung ist der Abschuss von Kormoranen in einigen EU-Vogelschutzgebieten – hier sind vor allem der Große Plöner See und die Schlei zu nennen – grundsätzlich nicht mehr zugelassen. Für dadurch entstehende Kormoranfraßschäden können betroffene Fischereibetriebe Anträge auf finanziellen Ausgleich bei der oberen Fischereibehörde stellen. Die dafür benötigten Finanzmittel werden durch den schleswig-holsteinischen Landtag zur Verfügung gestellt; derzeit bis zu einer Höhe von jährlich maximal 10.000 Euro pro Fischereibetrieb.

Minister Albrecht: „Wir bemühen uns intensiv darum, in der kommenden EU-Förderperiode einen vollständigen Ausgleich der berechneten Schäden zu ermöglichen.“ Grundlage der Hilfen für die Binnenfischer ist eine Berechnung der Kormoranschäden auf allen Binnengewässern im Land; dieser Schaden beträgt derzeit rund 46 Euro je Hektar fischereiliche Nutzfläche.

Da gegenwärtig eine Schadensberechnung in den seenähnlichen Küstengewässern der Schlei und der Untertrave mangels ausreichender Grundlagendaten noch nicht möglich ist, sind vergleichbare Ausgleichszahlungen für betroffene Fischereibetriebe dort noch nicht möglich. Endgültige Forschungsergebnisse werden 2021 erwartet. Ergeben diese Untersuchungen, dass auch hier erhebliche Kormoranfraßschäden entstehen, sollen die Ausgleichszahlungen auch auf diese Gebiete ausgeweitet werden. Bis dahin besteht in einigen Regionen dieser Gewässer für einen begrenzten Zeitraum die Möglichkeit, im Umfeld stehender Fischereigeräte Vergrämungsabschüsse zu tätigen. Da es sich bei beiden Gebieten um EU-Vogelschutzgebiete handelt, dürfen jedoch im Ergebnis der o. g. Verträglichkeitsprüfung auf größeren Flächen keine Abschüsse vorgenommen werden.