Sachsens Jagdverbot vor Gericht

Sachsens Jagdverbot vor Gericht

Ein Eigenjagdbesitzer klagt gegen die Schweinepest-Bekämpfung im Freistaat: Nur noch zur Kadaversuche ins Revier?

Sachsen verbietet jegliche Jagdausübung im „gefährdeten Gebiet“, obgleich auch durch gezielte Einzeljagd Schwarzwild effektiv und ohne größere Beunruhigung reduziert werden könnte. (Beispielbild: iStock.com/goce)
Sachsen verbietet jegliche Jagdausübung im „gefährdeten Gebiet“, obgleich auch durch gezielte Einzeljagd Schwarzwild effektiv und ohne größere Beunruhigung reduziert werden könnte. (Beispielbild: iStock.com/goce)

Der Freistaat Sachsen muss seine umstrittene Schweinepest-Bekämpfung wohl vor Gericht verantworten. Ein Eigenjagd-Besitzer klagt, weil ihm jegliche Jagdausübung untersagt ist, während sich Spaziergänger im Sperrgebiet frei bewegen dürfen.

Wolfgang Graf von Strachwitz ist ein streitbarer Zeitgenosse. Schon früh kritisierte der Münchner die Wolfspolitik seiner sächsischen Zweitheimat laut und vernehmlich. Auch mit dem Hinweis, dass sich ein Teil der Forstregie von den Raubtieren ein bequemeres Schaffen mit möglichst wenig Schalenwild verspreche.

Nun ist der Inhaber einer traditionsreichen Versicherungsagentur endgültig sauer: Auf unbestimmte Zeit will ihm das Land Sachsen jegliche Jagdausübung in seinen Forsten verbieten. Das soll Beunruhigung des Wildes und damit die Ausbreitung der Schweinepest verhindern. Der Graf hält das für Unsinn, nicht nur wegen der Wölfe, die weiterhin für Panik unter den Wildtieren in seinem Revier sorgen. Sondern auch wegen der amtlich angeordneten Aktionen, die reichlich Unruhe in die Wälder bringen.

Konkretes Beispiel: Eine intensive Fallwildsuche am 12. November 2020. Über 100 Personen mit Hunden stöberten durch die Eigenjagd, schreibt der Anwalt des Grafen. Und während für private Jäger strenge Auflagen Desinfektionsmaßnahmen auch für Hunde vorschreiben, blieb die Behörden-Truppe von solchem Zwang wohl verschont: „Nach dem Durchsuchen des Jagdreviers haben sich weder diese Personen noch die mitgeführten Hunde Desinfektionsmaßnahmen unterzogen.“

Und es könnte noch schlimmer kommen. Sachsens Schweinepest-Plan sieht nämlich auch Zwangsbejagung vor: „Jagden als Mittel der Tierseuchenbekämpfung erfolgen nur unter Anordnung des örtlich zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramtes (LÜVA).“ Wieviel Beunruhigung so manche Staatsdrückjagden in die Reviere bringen, ist gerade auch in Sachsen schon lange ein heftig diskutiertes Thema.

Graf Strachwitz will jedenfalls nicht warten, bis Ämter das Sagen auf seinem Besitz an sich ziehen. Seine Klage richtet sich vor allem gegen eine Vorschrift aus dem im Eilverfahren durchgepaukten Regelwerk: „Die Ausübung der Jagd auf jegliches Wild wird im gefährdeten Gebiet bis auf Widerruf untersagt (Jagdverbot für alle Tierarten).“ Damit sei das vom Grundgesetz garantierte Eigentumsrecht betroffen. Noch dazu im Prinzip unbefristet, denn enden soll das totale Jagdverbot erst, „sobald die Seuchenlage dies wieder zulässt.“

Diese vage Befristung, schreibt der Anwalt des Grafen, sei „viel zu unbestimmt“: „Allein das macht die Maßnahme rechtswidrig.“ Angesichts der „Massivität“ des mit dem Jagdverbot verbundenen Grundrechtseingriffs sei ein „rechtlich greifbarer Zeithorizont für ein Ende der Maßnahme“ nötig. Aber auch diese Voraussetzung fehle in der „Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest“, die Jagdrechtsinhabern zwar die Jagd verbietet, sie aber zur Kadaversuche in ihren Revieren verpflichtet.

Warum andere Bundesländer ihre Jäger mit Abschussprämien zur intensiven Schwarzwildbejagung ermuntern, während ihnen in Sachsen die Jagd verboten werden soll, ist die womöglich spannendste Frage im Ringen um das sächsische Landrecht.