NRW plant Verordnung zur Bekämpfung der ASP

NRW plant Verordnung zur Bekämpfung der ASP

Bei einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest sollen räumlich und zeitlich begrenzte besondere jagdliche Maßnahmen zum Einsatz kommen

Unter klar definierten Auflagen sollen u. a. der Abschuss führender Bachen und der Schrotschuss auf Schwarzwild zur ASP-Bekämpfung erlaubt werden.
Unter klar definierten Auflagen sollen u. a. der Abschuss führender Bachen und der Schrotschuss auf Schwarzwild zur ASP-Bekämpfung erlaubt werden.

Die nordrhein-westfälische Landesregierung hat am 17. Dezember 2019 eine „Verordnung über die Anwendung besonderer jagdlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP)“ erlassen und diese dem zuständigen „Ausschuss für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz“ übersandt. Dort steht sie im Zuge einer öffentlichen Sitzung in der kommenden Woche am 15. Januar auf der Tagesordnung.

Zweck der Verordnung ist die „effektive und zügige Tilgung einer festgestellten ASP zum Schutz der Wildtiere und zur Abwehr erheblicher Schäden in der Nutztierhaltung durch den räumlich und zeitlich begrenzten Einsatz besonderer jagdlicher Maßnahmen“.

Die „besonderen jagdlichen Maßnahmen“, die durch die Verordnung legitimiert werden sollen, haben es in sich und dürften aufgrund ihrer Kompromisslosigkeit für kontroverse Diskussionen innerhalb der Jägerschaft sorgen. Zur Anwendung würden die geplanten Maßnahmen bei einem Ausbruch der ASP jedoch ausschließlich in einem festgelegten „gefährdeten Gebiet“, einer „Pufferzone“ oder einem „Kerngebiet“ kommen.  

Dies sind die vorgesehenen „besonderen jagdlichen Maßnahmen“ bei Auftreten der Afrikanischen Schweinepest (ASP), die unter den zuvor beschriebenen, klar definierten Voraussetzungen zulässig sein sollen:

Schrotschuss auf Schwarzwild

  • Mit Schrot ab 3 Millimeter Durchmesser aus einer Entfernung von höchstens 30 Metern auf einzelne gestreifte Frischlinge zu schießen. Darüber hinaus ist der Schrotschuss auf Schwarzwild zulässig, wenn die Verwendung von Büchsenpatronen aus Sicherheitsgründen nicht möglich ist und eine hohe Tötungswirkung gewährleistet ist.

Saufänge

  • Saufänge anzulegen.
  • Schwarzwild in Saufängen unter Verwendung von Büchsenpatronen mit einem Kaliber ab 5,6 Millimeter und einer Mündungsenergie von mindestens 400 Joule durch Kopfschuss zu erlegen.
  • Mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei und maximal zehn Patronen geladen sind, Schwarzwild in Saufängen zu schießen.
  • Schwarzwild in Saufängen mit Pistolen und Revolvern auf kurze Entfernung zu schießen.

Lappjagd

  • Die Lappjagd auf Schwarzwild innerhalb einer Zone von 300 Metern von der Bezirksgrenze und die Jagd durch Abklingeln der Felder auszuüben.

Künstliche Lichtquellen und Nachtzielgeräte

  • Künstliche Lichtquellen und Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Ziels für die Erlegung von Schwarzwild zu verwenden. Künstliche Lichtquellen sowie Nachtsichtgeräte (Dual-Use-Geräte), die für Schusswaffen bestimmt sind, dürfen nur dann bei der Schussabgabe auf Schwarzwild verwendet werden, wenn hierfür zuvor eine schriftliche Beauftragung durch die Untere Jagdbehörde erfolgt ist.

Fütterung

  • Schwarzwild an der Fütterung zu erlegen.

KFZ

  • Schwarzwild aus Kraftfahrzeugen zu erlegen.

Bleimunition

  • Büchsenmunition mit bleihaltigen Geschossen bei der Jagd auf Schwarzwild zu verwenden.

Jagd an Wildquerungshilfen

  • Die Jagd auf Schwarzwild im Umkreis von 300 Metern von der Mitte von Wildquerungshilfen auszuüben oder in diesem Umkreis Jagdeinrichtungen für die Ansitzjagd zu errichten.

Jagd direkt an der Reviergrenze

  • Schwarzwild von Ansitzen aus zu erlegen, die weniger als 75 Meter von der Grenze eines benachbarten Jagdbezirks entfernt sind.

Ankirren und Füttern von Schwarzwild

  • Schwarzwild mit mehr als einem Liter je Kirrstelle mit Getreide einschließlich Mais sowie Proteinen zu kirren oder zu füttern sowie im Jagdbezirk mehr als eine Kirrstelle je angefangene 100 Hektar bejagbarer Fläche anzulegen.

Aufhebung des Muttertierschutzes

  • In einem gefährdeten Gebiet Bachen zu erlegen, deren Frischlinge Streifen tragen.


Quelle: Verordnung zur Anwendung besonderer jagdlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) (ASP-Jagdverordnung Nordrhein-Westfalen – ASP-JagdVO-NRW) 

Das Originaldokument finden Sie unter folgenden Link:

 Vorlage 17/2855