Kehren nach den Wölfen jetzt die Elche zurück?

Kehren nach den Wölfen jetzt die Elche zurück?

In den letzten Jahren mehren sich die Elchsichtungen vor allem in Brandenburg.

Elche
Elche

In Brandenburg wurden zwischen 2013 und 2015 drei bis fünf Elche jährlich gesichtet. 2018 waren es 38 Meldungen von Elchen, meistens junge, männliche Stücke, die aus Polen zugewandert waren und nach einigen Monaten weiterzogen oder über die Oder zurück nach Polen kehrten.

Elche wurden in Brandenburg zu DDR-Zeiten bejagt. Seit der Wende sind sie geschützt, und die Zahl der Sichtungen steigt. Das Land Brandenburg hat seinen Elch-Managementplan daher im vergangenen Jahr aktualisiert.

Aus dem Elch-Managementplan (hier im Original):

„Die Rückwanderung des ehemals in Brandenburg etablierten Großsäugers Elch bringt neben einer Bereicherung der heimischen Fauna auch Konflikte mit sich, die es im Hinblick auf das zukünftige Zusammenleben zwischen Mensch und Wildtier aufzuzeigen und zu analysieren gilt. In erster Linie betrifft dies eine zusätzliche Verkehrsgefährdung sowie eine erhöhte Wildschadensproblematik. […]
Ziel der Erstellung des Elch-Managementplanes für Brandenburg ist die Schaffung eines Regelwerkes, das die Grundlagen für ein möglichst konfliktarmes Miteinander von Mensch und Elch in den nächsten Jahren und Empfehlungen für den künftigen Umgang mit dem Großsäuger in Brandenburg enthält. 
Jedoch ist es nicht Ziel des Elch-Managementplanes, auf eine Ansiedelung oder Förderung des Elchwildes, beispielsweise mit gezielten biotopverbessernden Maßnahmen, hinzuarbeiten.“

Rechtlicher Hintergrund:

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG):

Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 7 BNatSchG ist der Elch eine heimische Art. Gemäß § 1 Abs. 2 BNatSchG zählt die Wiederbesiedlung Deutschlands durch den Elch zu den Zielen des Naturschutzes.

Bundesjagdgesetz (BJagdG):

Laut § 2 Abs. 3 BJagdG sind Elche Schalenwild, für das eine Bejagung nur aufgrund und im Rahmen einer Abschussplanung (§ 21 Abs. 1 BJagdG) erfolgen dürfte. Für Elchwild ist allerdings keine Jagdzeit festgelegt, so dass eine ganzjährige Schonung gilt (§ 22 Abs. 2 Satz 1 BJagdG). Der Jagdausübungsberechtigte darf somit entgegen § 1 Abs. 4 BJagdG dem Elchwild weder nachstellen, noch es erlegen oder fangen.