Jagd in Brandenburg bleibt erlaubt

Jagd in Brandenburg bleibt erlaubt

Entgegen anderslautender Berichte ist die Einzeljagd auch in Brandenburg mit Einschränkungen weiterhin möglich

Die Einzeljagd ist weiterhin grundsätzlich zulässig (Foto: Dieter Hopf)
Die Einzeljagd ist weiterhin grundsätzlich zulässig (Foto: Dieter Hopf)

Unverständnis und Verunsicherung löste bei der brandenburgischen Jägerschaft am Montag (23.03.2020) eine E-Mail der Obersten Jagdbehörde aus: „Empfehlungen zur Jagdausübung und Kontaktverbot nach der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung“.

Der Geschäftsführer des Landesjagdverbandes Brandenburg e. V. Matthias Schannwell reagiert prompt mit einem Schreiben an Staatssekretärin Silvia Bender und forderte eine Klarstellung der Einschränkungen der Jagdausübung, wie sie in besagter E-Mail angekündigt worden waren. Dort war beispielsweise zu lesen, dass „die Jagdausübung zunächst ein Hobby im weitesten Sinn sei und dem Grunde nach nicht zwingend erforderlich ist. Lediglich das Ausbringen von Vergrämungsmitteln zur Wildschadensverhütung als „Bewegung an frischer Luft“ sei zulässig. Auch könne die Einzelansitzjagd de facto auf Grund des Kontaktverbotes/Mindestabstandes von 1,5m nicht ausgeübt werden.“ Die „Empfehlung“ der Obersten Jagdbehörde lautete, die Jagdausübung bis einschließlich 05. Mai zu unterlassen.

Die einschlägigen Argumente bezüglich ASP-Prävention und Wildschadensverhütung, die Schannwell für den LJV in seinem Schreiben weiter anführte scheinen auf fruchtbaren Boden gefallen zu sein.

Gestern (24.03.2020) reagierte das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg mit einer Klarstellung, in der es heißt:

[…] „Um Unsicherheiten bei der Jagd in Zeiten von Corona auszuräumen, wurde nun eine Klarstellung mit dem Corona-Krisenstab zur Einzeljagd auf Wildschweine insbesondere im Zusammenhang mit der Afrikanischen Schweinepest in den grenznahen Landkreisen getroffen.

Die Eindämmungsverordnung sagt, dass alle angehalten sind, soziale Kontakte außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes auf ein absolutes Minimum zu reduzieren, um die Verbreitung des Virus einzudämmen. In diesem Sinne sind alle gebeten, sich für die nächsten zwei Wochen bis zum 5. April 2020 in ihrem Alltagsverhalten einzuschränken.

Die Einzeljagd ist grundsätzlich weiterhin zulässig. Dabei sollte beachtet werden, dass die Jagdausübung entsprechend der Regelungen des § 11 Abs. 4 der der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung entweder allein, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts erfolgt.

Unterstützung bei Nachsuche, Wildbergung, Wildversorgung ist zulässig, wenn die Mindestabstände zwischen Personen gewahrt bleiben und jede Art von Gruppenbildung unterbleibt. Abgaben von Trichinenproben bei den Veterinären/Veterinärämtern erfolgen kontaktlos.

Die erforderlichen Aktivitäten zur Beprobung von Fallwild oder Unfallwild sind unter Beachtung der Regelungen zum Kontaktverbot ebenfalls weiterhin zulässig und erforderlich.“

 

Den Brief des LJV Brandenburg vom 23. März 2020 finden Sie hier.

 

Erstellt mit Material des LJV Brandenburg.