Jäger will Solaranlage schützen und verliert Jagdschein

Jäger will Solaranlage schützen und verliert Jagdschein

Urteil: „Es ist nicht erlaubt, ein Gewehr – auch nur mit Platzpatronen – ohne eine entsprechende Erlaubnis im Wohngebiet abzufeuern.“

Um seine Solaranlage vor Taubenkot zu schützen, schoss ein Jäger jahrelang mit manipulierten Schrotpatronen in einem Wohngebiet.
Um seine Solaranlage vor Taubenkot zu schützen, schoss ein Jäger jahrelang mit manipulierten Schrotpatronen in einem Wohngebiet.

Weil ein Jäger jahrelang mit seiner Flinte durch ein Wohngebiet zog und auf Tauben schoss, um seine Solaranlage vor Taubenkot zu schützen, erließ das zuständige Landratsamt eine waffenrechtliche Verfügung, mit der seine Waffenbesitzkarten wegen Unzuverlässigkeit widerrufen und sein Jagdschein für ungültig erklärt wurde.

Dagegen stellte der Mann, der bereits 2017 ein von ihm als Hausschwein gehaltenes Wildschwein erschossen hatte, einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, da er die Verfügung für rechtswidrig hielt. Schließlich habe er die Tauben lediglich von seiner Solaranlage vertreiben wollen, welche die Tauben mit ihrem Kot verunreinigt hätten, was zu erheblichen Stromertragseinbußen geführt habe.

Er habe immer die Kugel aus der Patrone entfernt und die Hülse somit quasi als Platzpatrone verwendet. Die Tauben seien weder verletzt noch getötet, sondern lediglich vergrämt worden.

Dieser Argumentation folgte das Verwaltungsgericht nicht und bestätigte die Widerrufsentscheidung des Landratsamtes.

Zur Begründung des Gerichts:

„Es sei nicht erlaubt, ein Gewehr – auch nur mit Platzpatronen – ohne eine entsprechende Erlaubnis im Wohngebiet abzufeuern. Denn auch bei einer derartigen Vorgehensweise bestehe beim Abfeuern im Wohngebiet Lebensgefahr, da man damit rechnen müsse, dass der Schütze Patronen übersehen habe, etwa die Patrone im Lauf, oder dass er beim Entfernen der Kugeln unsorgfältig gearbeitet habe.“

Das Gericht bemängelte darüber hinaus, dass sich der Jäger nicht einsichtig zeigte, sondern im Gegenteil meinte, durch sein „vermeintlich besonders kluges Verhalten“ die waffenrechtlichen Vorschriften einzuhalten.

Für die Richter rechtfertigte diese Einstellung die Annahme, dass der Mann auch zukünftig Waffen und Munition leichtfertig verwenden bzw. mit diesen Gegenständen unsachgemäß umgehen werde. Des Weiteren habe die Jagd während der Schonzeiten zu ruhen.

Demzufolge lehnte die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe den waffenrechtlichen Eilantrag des Jägers mit Beschluss vom 19.12.2019 ab.

Der Beschluss (10 K 6804/19) ist nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.

Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Januar 2020