Gericht urteilt: Kein Jagdschein für Cannabispatienten

Gericht urteilt: Kein Jagdschein für Cannabispatienten

Das Verwaltungsgericht Trier hat entschieden, dass ein Cannabispatient keinen Jagdschein lösen darf. Die Entscheidung basiert auf mehreren, teils widersprüchlichen Gutachten. Insbesondere die Frage nach der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit beschäftigte das Gericht.

Joints und Cannabis
Joints und Cannabis

Medizinisches Cannabis ist in Deutschland nach wie vor eine seltene Therapieform. Es wird vor allem zur Linderung von chronischen Schmerzen eingesetzt. So auch bei Peter Jakobs, der an einer rheumatischen Erkrankung leidet. Trotz seiner Krankheit hat der 53-Jährige die Jägerprüfung erfolgreich bestanden und beantragte beim Landkreis Bernkastel-Wittlich einen Jagdschein. Nach monatelanger Prüfung und entgegen eines Gutachtens versagte ihm die Behörde das ersehnte Dokument (wir berichteten). Gegen diese Entscheidung klagte Jakobs vor dem Verwaltungsgericht Trier.

Nach über zwei Jahren Verhandlungszeit hat das Gericht nun ein ablehnendes Urteil gefällt, berichtet der Volksfreund. Das Gericht beruft sich in seiner Entscheidung auf einen „zwingenden Versagungsgrund“ des Bundesjagdgesetzes. So sei der Jagdschein Personen zu versagen, „bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen.“ Insbesondere im Umgang mit Waffen und Munition bezweifelt das Gericht Jakobs’ Fähigkeiten. In einem nervenärztlichen Gutachten, welches das Gericht in Auftrag gegeben hatte, kam ein Neurologe zu dem Ergebnis, dass bei regelmäßigem Cannabiskonsum „kein konstantes psychisches Zustandsbild“ entstehe. 
Tatsächlich konsumiert Jakobs täglich bis zu vier Joints. Bei derart „astronomischen“ Dosen, so der Gutachter, könnten psychotische Zustände, Wahrnehmungsveränderungen, Beeinträchtigungen des Gedächtnisses und der Koordination sowie viele weitere Nebenwirkungen ausgelöst werden.

Peter Jakobs lehnt diese Argumente ab und verweist auf sein Gegengutachten. Dort wurden ihm keine Leistungsdefizite bescheinigt und der relevante Unterschied zwischen medikamentösem und missbräuchlichem Cannabiskonsum dargelegt. Er dürfe außerdem nach wie vor am Straßenverkehr teilnehmen. „Die Feststellungen, welche die Frage der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs betreffen“, erläutert aber das Gericht, „können nicht unbesehen auf die Frage übertragen werden, ob die persönliche Eignung zur Erteilung einer Waffenbesitzkarte und eines Jagdscheins vorliegt.“ 
Jakobs wird dieses Urteil nicht akzeptieren und in Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Koblenz gehen.