Erst der Wolf, dann der Mensch

Erst der Wolf, dann der Mensch

EU-Richter zur Umsiedlung durch Tierfreunde: Auch Dörfer gehören zum natürlichen Lebensraum der Raubtiere und Nutztiere zu ihrer Nahrungsgrundlage

Einzelner Wolf auf einem Felsen (Foto: Meli1670)
Einzelner Wolf auf einem Felsen (Foto: Meli1670)

Jetzt trifft der Extrem-Wolfsschutz der Euro-Bürokratie sogar Wolfsfreunde: Tierschützer, die in einem rumänischen Dorf einen Wolfs eingefangen haben, machten sich nach Auffassung des EU-Gerichtshofs strafbar. Ein Urteil mit großer Tragweite für die These „Wolf vor Mensch“. 

Originalton der EU-Pressemitteilung: „Der in der Habitatrichtlinie vorgesehene strenge Schutz bestimmter geschützter Tierarten erstreckt sich auch auf Exemplare, die ihren natürlichen Lebensraum verlassen und in menschlichen Siedlungsgebieten auftauchen.“ 

Nach solcher Auffassung dürfte nicht nur das Töten verhaltensauffälliger Wölfe schwer werden. Sogar das Einfangen solcher Tiere ist nach Einschätzung der ranghöchsten Richter Europas nicht erlaubt. Salopp formuliert, sind die Raubtiere überall zu dulden. Auch in Siedlungen und in Weide-Gebieten. 

Der konkrete Fall: Rumänische Wolfsschützer fingen einen Wolf ein, der wiederholt in Dörfern auftauchte. Sie wollten das Tier in ein nahegelegenes Naturreservat bringen. Eine Tierärztin nahm an der Aktion teil. Auf dem Transport gelang es dem Tier, seinen Beschützern zu entwischen. Sie gerieten in die Mühlen der Justiz, nachdem der Wolf wohlbehalten im Wald verschwunden war. Denn für die Umsiedlungsaktion fehlte die behördliche Genehmigung. 

Schadenfreude ist fehl am Platze: Die Entscheidung der EU-Richter könnte auch massive Auswirkungen auf die Raubtierpolitik betroffener Mitgliedsländer haben. Problemwölfe gibt es aus dieser Sicht nämlich wohl nicht: Die Richter finden, dass der „Wolfsschutz keine Abgrenzungen oder Grenzen kennt.“   

Weiter im Text: Ein wildlebendes Exemplar „einer geschützten Tierart, das sich  in der Nähe oder innerhalb von menschlichen Siedlungsgebieten befindet, das solche Gebiete durchquert oder sich von Ressourcen ernährt, die der Mensch erzeugt,“ könne „nicht als ein Tier angesehen werden, das sein ´natürliches Verbreitungsgebiet´ verlassen hat.“  

Sicher scheint: Ohne klare gesetzliche Vorgaben durch die nationalen Parlamente werden „Entnahmen“ und „Schutzjagden“ weiter erschwert. Ängste in der Bevölkerung oder Schäden für die Weidewirtschaft reichen nach EU-Rechtsmeinung nicht einmal als Begründung für Umsiedlungsversuche aus, wenn keine aufwändigen (und teuren) nationalen Management- und Moitoring-Systeme vorliegen. 

Dazu noch einmal EU-Originalton: „Es geht nämlich darum, die betreffenden Arten nicht nur an bestimmten Orten zu schützen, die restriktiv definiert werden, sondern auch ihnen angehörende Exemplare zu schützen, die in der Natur bzw. in freier Wildbahn leben und damit eine Funktion in natürlichen Ökosystemen erfüllen.“

 

Hier der Link zum Original-Text:

https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2020-06/cp200072de.pdf