Die Schutzjagd ist kein Patentrezept

Die Schutzjagd ist kein Patentrezept

Die Schutzjagd nach skandinavischem Vorbild erreicht die deutsche Wahlkampf-Debatte um den Wolf. Leider oft genug fernab der Fakten und der Realität.

Wölfe am Riss
Wölfe am Riss

Eben hat sich Sachsens Ministerpräsident Michael Kretschmer (CDU) zu Wort gemeldet und Schwedens Schutzjagd als Vorbild für gemeinverträgliches Wolfsmanagement genannt. Prompt haben nicht wenige Medien darauf reagiert – nicht selten mit Ferndiagnosen neben den Fakten.

Erster Irrtum: Die schwedische Schutzjagd sei Gegenstand von Vertragsverletzungsverfahren bei den Euro-Behörden. Die Wahrheit: Alle bisherigen Rügen und Strafandrohungen aus Brüssel betreffen die sogenannte „Lizenzjagd“, aber nicht die Schutzjagd. Schweden und Finnland nützen Ausnahmen, die das EU-Artenschutzrecht ausdrücklich zulässt.

Zweiter Irrtum: EU-Recht verbietet den Abschuss grundsätzlich. Die Wahrheit: Deutschland hat die Option der Schutzjagd bisher nicht in nationales Recht umgesetzt. Im Gegensatz zu anderen Mitgliedsländern, wie etwa alle baltischen Staaten, die bereits in den Beitrittsverhandlungen die Option der Bejagung großer Beutegreifer festgeschrieben haben.

Dritter Irrtum: Die Aufnahme des Wolfs ins deutsche Jagdrecht könnte der Rechtsunsicherheit abhelfen. In Wahrheit ändert dies nichts am nationalen und europäischen Schutzstatus. Gerade Sachsen, das den Wolf im Jagdrecht listet, ist der praktische Beweis dafür.

Nun zum wirklichen (Zusammen)leben mit dem Wolf: Schweden hat zwar das rechtlich abgesicherte Instrument der Schutzjagd. Konflikte bleiben dennoch nicht aus. Vor allem, weil nicht selten zwischen staatlichen Institutionen um jeden Abschuss prozessiert wird. Der Gesetzgeber, also die demokratisch gewählten Parlamente, versucht immer wieder, für mehr Rechtssicherheit zu sorgen. Nur selten mit dem gewünschten Erfolg.

Bestes Beispiel: Der Stockholmer Reichstag hatte mit parteiübergreifender, großer Mehrheit und nach Anhörung aller wichtigen Verbände und Experten den „günstigen Erhaltungszustand“ auf 170 bis 270 erwachsene Wölfe festgelegt. In der Verwaltungs- und Rechtspraxis wurde daraus eine Untergrenze von 300 Tieren. Diese ist zwar gewährleistet, dennoch scheitert die reguläre Lizenzjagd zur Bestandsregulierung immer wieder an Klagen von Verbänden und auch Naturschutzbehörden.

Wahr ist zudem, dass das Instrument der Schutzjagd von Bürgerinnen und Bürgern der Wolfsregionen zunehmend als Zwangsverteilung der Wölfe in den ländlichen Raum wahrgenommen wird. Während im Großraum Stockholm Wölfe bereits dann als Problem behandelt (und getötet) werden, wenn sie in Vorgärten ein Reh verspeisen, sind die Bräuche in der Provinz deutlich strenger.

Im wirklichen Leben ist die Sorge nicht weit hergeholt, dass sich der gewünschte Wolfsbestand letztlich auf wenige Provinzen konzentriert. Die nördlichen Teile des Staatsgebiets werden – mit dem Segen aus Brüssel – ohnehin wolfsfrei gehalten, um die Rentierweide als Kulturgut zu schützen. Und in den Ballungsgebieten kippt die Pro-Wolf-Stimmung blitzartig, wenn die Tiere dort auftauchen.

Auch klar: Schon nach den ersten Zwischenfällen hat Schweden die Regeln für die Abwehr von Wolfsangriffen auf Haus- und Nutztiere nachgebessert. Seither ist akute Gefahrenabwehr mit der Waffe zwar grundsätzlich erlaubt. Aber Tierhalter, die von diesem Recht Gebrauch machen, landen regelmäßig vor Gericht. Und werden oft schon im Ermittlungsverfahren behandelt wie Kapitalverbrecher – Überwachung von Telefon und Emailverkehr eingeschlossen.

Am Rande: Während Finnland und Schweden vor den EU-Instanzen ihre Lizenzjagd verteidigen müssen, üben sich Mitgliedsstaaten mit regulärer Wolfsjagd in vornehmer Zurückhaltung. Nicht nur das bereits erwähnte Baltikum, sondern auch die Mitgliedsländer Südosteuropas, die sich ihren Umgang mit Raubtieren nicht aus Brüssel vorschreiben lassen.

Die Artenschutz-Richtlinie der EU lässt die Schutzjagd schließlich ausdrücklich zu „zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern […] sowie an sonstigen Formen von Eigentum“. Und „im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses. Einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt“.