Bundesregierung konkretisiert geplantes ASP-Gesetz

Bundesregierung konkretisiert geplantes ASP-Gesetz

Die Bundesregierung steht unter Zugzwang durch die Afrikanische Schweinepest (ASP). Um im Ausbruchsfall alle nötigen Maßnahmen zur Eindämmung der Tierseuche nutzen zu können, wurde nun ein Gesetzentwurf veröffentlicht, der weitreichende Ermächtigungen des zuständigen Bundesministeriums vorsieht.

Eine Rotte Schwarzwild flüchtet aus einem Maisschlag
Eine Rotte Schwarzwild flüchtet aus einem Maisschlag

Im Zusammenhang mit der Afrikanischen Schweinepest wird häufig die Ansicht geäußert, es sei keine Frage ob die Krankheit in Deutschland ausbreche, sondern nur wann dies geschehe. Aus diesem Grund sieht die Bundesregierung gesetzgeberischen Handlungsbedarf, um im Seuchenfall den zuständigen Behörden weitreichende Maßnahmen gegen das aggressive Virus zu ermöglichen (wir berichteten).

Nun wurde dem Bundestag von den Fraktionen CDU/CSU und SPD ein Gesetzentwurf vorgelegt, der die aus Sicht der Regierung nötigen Änderungen am Tiergesundheits- und Bundesjagdgesetz beinhaltet (der Entwurf findet sich hier). Insbesondere durch das geänderte Tiergesundheitsgesetz würde das zuständige Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft weitreichende Befugnisse im Katastrophenfall erhalten. So sollen unter anderem „bestimmte Gebiete“ für den Personen- und Fahrzeugverkehr gesperrt und im Verdachtsfall eingezäunt werden können. Dies gelte dann beispielsweise für diverse Personen, wie etwa Spaziergänger. Diese nötige Einschränkung des Grundrechts der persönlichen Freizügigkeit findet sich ebenfalls im Gesetzentwurf.

Jäger und Landwirte werden in ihrem Wirken durch den Entwurf ebenfalls berücksichtigt. Im Seuchenfall könnte das Bundesministerium dann etwa eine verstärkte Bejagung einfordern, deren Wirksamkeit durch den Jagdausübungsberechtigten zu belegen sei. Dabei ist „Art und Umfang“ der Bejagung im Ermessen der Behörde – sie kann also beispielsweise den Einsatz von Saufängen oder Gruppenansitze verpflichtend vorschreiben. Auf der anderen Seite sind auch komplette Jagdverbote möglich, um das Wild in einem Gebiet nicht unnötig zu beunruhigen. Sollten die Bemühungen des örtlichen Jägers allerdings nicht fruchten, könne gegebenenfalls die Bejagung „durch andere Personen als den Jagdausübungsberechtigten“ angeordnet werden. Dabei werde das anfallende Wild dem zuständigen Jäger auf Verlangen ausgehändigt. Auch die Suche nach Fallwild werde gegebenenfalls auf andere Personen übertragen, wenn der zuständige Jäger dem nicht nachkomme. „Nähere Einzelheiten“ könne das Bundesministerium regeln. Die Maßnahmen zulasten des Jagdausübungsberechtigten sollen jeweils durch Ersatzleistungen kompensiert werden.

Für Land- und Forstwirte sieht der Entwurf zum Tiergesundheitsgesetz ähnliche Änderungen vor: das Wirtschaften im Seuchengebiet liegt im Ermessen der zuständigen Behörde. Für Landwirte heißt dies etwa eine frühzeitige Ernte oder aber ein komplettes Ernteverbot. Weiterhin kann die Behörde die Anlage von Jagdschneisen vorschreiben. Auch in diesen Fällen werden die Eingriffe in das Eigentum durch Ersatzzahlungen kompensiert.

Ob das Gesetz in dieser Form angepasst wird, steht noch zur Debatte. Am Freitag diskutiert der Bundestag über den Entwurf, eventuelle Änderungen und eine Abstimmung sind noch nicht absehbar.