Brandenburg genehmigt Saufänge zur ASP-Abwehr

Brandenburg genehmigt Saufänge zur ASP-Abwehr

Besondere Umstände erfordern besondere Maßnahmen. Diesem Motto folgend genehmigt das Land Brandenburg die Fallenjagd auf Wildschweine zur ASP-Abweh

Frischlinge in Fanganlage bei Tag
Frischlinge in Fanganlage bei Tag

Um dem Dauerproblem der erhöhten Schwarzwildpopulation, auch und gerade im Hinblick auf die drohende Afrikanische Schweinepest (ASP), beikommen zu können, genehmigt nun die Oberste Jagdbehörde des Landes Brandenburg den Einsatz von Saufängen.

Der Rückgriff auf diese Art der Bejagung resultiert aus der Überlegung, sichere Jagdmethoden auch in Siedlungsbereichen praktizieren zu können. Das Land sieht solche Lebendfanganlagen als ein wirkungsvolles Instrument zur nachhaltigen Reduzierung der Schwarzwildbestände. Dies sei eine tierschutzgerechte Möglichkeit auch die Muttertiere zusammen mit ihrem Nachwuchs zu entnehmen, was mit anderen Jagdmethoden nur schwerlich möglich sei, gerade in Siedlungsbereichen.

12 Saufänge werden zur Zeit schon vom Landesbetrieb Forst Brandenburg betrieben. Interessierte Jäger können sich durch das Landeskompetenzzentrum Forst Eberswalde für den Betrieb solcher Fanganlagen schulen lassen. Das dafür benötigte Material müsse jedoch durch die Jägerschaft selbst finanziert werden. Des Weiteren steht Interessierten ein Praxisleitfaden „Der mobile Fallenfang als wirksame Methode zur Reduzierung von Schwarzwildpopulationen zur Afrikanischen Schweinepest-Prävention“ als Download zur Verfügung.

Von den bisher 43 von Jagdausübungsberechtigten gestellten Anträgen, wurden 39 genehmigt. Die Genehmigungen gelten dabei für den jeweiligen Jagdbezirk und beinhalten keine Begrenzung der eingesetzten Fanganlagen.

Auf Nachfrage unserer Redaktion wurde darüber hinaus vom Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg bestätigt, dass mit der erfolgten Genehmigung zum Einsatz von Saufängen auch die Sondergenehmigung zur Verwendung des Kalibers .22 Win. Mag. erteilt wird. Dieses Kaliber ist nämlich gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 b) des Bundesjagdgesetzes für Schalenwild normalerweise nicht zulässig.

Entsprechend einer Stellungnahme der Deutschen Versuchs- und Prüfanstalt für Jagd- und Sportwaffen (DEVA) werde die Anwendung des Kalibers .22 Win. Mag. per Kopfschuss dennoch empfohlen. Diese Empfehlung ergebe sich aus den zielbalistischen Eigenschaften (Ablenkung von Geschossresten). Die betäubende und tötende Wirkung des empfohlenen Geschosses ist auf kurze Distanz (2×2 m Fallenbereich) unstrittig. Dieses wurde im Rahmen von Versuchen der DEVA ermittelt.

Für jedes erlegte Wildschwein, das über der Referenzstrecke aus dem Jagdjahr 2015/16 erlegt wurde, zahlt das Landwirtschaftsministerium eine Prämie von 50 Euro. Darüber hinaus wird seit Januar 2018 den Jägern eine Aufwandsentschädigung für die Probennahme bei tot aufgefundenen Wildschweinen in Höhe von 30 Euro gewährt.