Bayerns Bundesratsinitiative erfolgreich

Bayerns Bundesratsinitiative erfolgreich

Grünes Licht für Ausweitung der Weideschlachtung

Weideschlachtung heißt vertraute Umgebung und Wegfall von langen Lebendtiertransporten. (Beispielbild: Roy Buri)
Weideschlachtung heißt vertraute Umgebung und Wegfall von langen Lebendtiertransporten. (Beispielbild: Roy Buri)

Der Bundesrat hat die Initiative Bayerns zur Weideschlachtung mehrheitlich angenommen. Dazu betonte Bayerns Umweltminister Thorsten Glauber in München: „Mit unserer Bundesratsinitiative zur Weideschlachtung haben wir einen wichtigen Anstoß für mehr Tierschutz und regionale Wertschöpfung gegeben. Weideschlachtung heißt vertraute Umgebung und Wegfall von langen Lebendtiertransporten. Auch für die regionale Vermarktung ist dies ein großer Erfolg. Direktvermarktung gewinnt mit Blick auf Corona eine zunehmende Bedeutung. Die Weideschlachtung ist damit ein Gewinn für Tiere, Landwirte und Verbraucher. Es freut mich, dass die Mehrheit der anderen Länder bei dem Thema mitziehen. Das zeigt: Wir sind mit unserem Vorstoß in Bayern auf dem richtigen Weg. Jetzt ist die Bundesregierung gefordert.“

Mit der Entschließung des Bundesrats wird die Bundesregierung aufgefordert, die rechtlichen Möglichkeiten für die Weideschlachtung auf nationaler Ebene zu erweitern und rechtssicher im EU-Recht zu verankern. Zusätzlich sollen die Fördermöglichkeiten für kleine bäuerliche Betriebe bei der Weideschlachtung bestehen bleiben. 

Auch in Bayern setzt sich das Umweltministerium dafür ein, dass die Weideschlachtung häufiger praktiziert werden kann. Die nachgeordneten Behörden wurden bereits über die aktuellen Möglichkeiten der Weideschlachtung informiert. Derzeit erarbeitet das Umweltministerium außerdem einen umfassenden Leitfaden ‚Weideschlachtung‘ für Landwirte und die nachgeordneten Behörden.

Die Weideschlachtung ist derzeit nur begrenzt zulässig. Aufgrund europäischer Rechtsvorgaben müssen Tiere grundsätzlich in einem zugelassenen Schlachthof geschlachtet werden. Die aktuelle nationale Auslegung des EU-Rechts ermöglicht für alle Schlachttierarten die hofnahe Schlachtung in vollmobilen oder teilmobilen Schlachtanlagen.

Die hofnahe Schlachtung ohne Nutzung teil- oder vollmobiler Schlachteinheiten ist aufgrund einer nationalen Ausnahmevorschrift derzeit nur in Betrieben mit ganzjährig im Freien gehaltenen Rindern zulässig – nach Genehmigung durch das zuständige Veterinäramt.

Auf Bundesebene sollen deshalb nun insbesondere weitere Ausnahmeregelungen für die Tierart Schwein und andere Haltungsformen, wie nur saisonweise im Freien gehaltene Rinder und Schweine, geschaffen werden.

 

Quelle: Pressemitteilung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 05. Juni 2020, München