Was lange währt…

BaWü: Änderungen der Durchführungsverordnung zum 1.7.2021 in Kraft getreten. Keine Änderung der Jagdzeiten von Rehwild.

Ein Überläuferkeiler auf einer Kirrung (Symbolbild: mlz)
Ein Überläuferkeiler auf einer Kirrung (Symbolbild: mlz)

Schon Anfang des Jahres hat der Landesjagdverband zum Entwurf der Änderung der Durchführungsverordnung zum Jagd- und Wildtiermanagementgesetz, der kurz vor Weihnachten einging, ausführlich Stellung genommen.
Danach:  Schweigen im Walde. Nachdem die Landtagswahl und der Beginn des neuen Jagdjahres am 1. April verstrichen waren, kamen Bedenken auf, ob die Verordnung vielleicht nochmal komplett auf den Prüfstand kommt oder ob sie z.B. bei den Jagdzeiten, v.a. beim Rehwild, neu gefasst wird.
Die Befürchtungen waren unbegründet: Die Jagdzeiten beim Rehwild blieben unverändert, ebenso die im Entwurf vorgesehenen Jagdzeiten auf Raubwild und Neozoen. Dennoch bietet die VO einige nicht erwartete Überraschungen:

 

In § 3 wird ein neuer Absatz 5 eingefügt: „Die Fütterung von Schwarzwild ist unzulässig, soweit sie nicht nach Maßgabe der unteren Jagdbehörde zur Tierseuchenbekämpfung geboten ist.“
Damit wird in die Möglichkeit Ablenkungsfütterungen für Schwarzwild durch ein beim MLR angezeigtes revierübergreifendes Konzept anzulegen, eingegriffen.

 

In § 6 Tierseuchenprävention und Beseitigungspflicht wird geregelt, dass Aufbruch, Schwarten und sonstige Teile von erlegtem Schwarzwild nicht in das Revier verbracht oder dort zur Entsorgung zurückgelassen werden dürfen. Sie sind über Konfiskatsammelstellen oder Verwahrstellen zu beseitigen.
Aber: Diese Regelung tritt erst am 1.1.2024 in Kraft. Damit soll den Stadt- und Landkreisen die Möglichkeit gegeben werden, evtl. noch fehlende Infrastruktur zur Entsorgung bereit zu stellen.

 

In § 11 Schutzvorrichtungen und Obliegenheiten ist das Land dem Vorschlag des LJV nicht gefolgt, statt Empfehlungen zu erarbeiten nur Beispiele aufzuzeigen. Wir erwarten hier schwierige Verhandlungen mit Grundeigentum und Landwirtschaft bei der Umsetzung dieser Vorgabe in einer Arbeitsgruppe.

 

Bei den Nachsuchegespannen § 17 wurde die „Ardennenbracke“ gegen die Empfehlungen von LJV und JGHV in die Liste der Hunderassen aufgenommen. 

 

Bei der Fangjagd (§ 8) wurde leider die Kofferfalle – wie vom LJV beantragt – nicht zugelassen. Dafür ist jetzt die Fallenkontrolle durch elektronische Fangmelder und beauftragte Dritte möglich.   

 

§ 10: Die Jagdzeiten von Raubwildarten, Neozoen und Gänsen werden vorverlegt. Ob die Vorverlegung der Bejagung von Fuchs, Marder u.a. im Sommer tatsächlich eine Kompensation für die Verkürzung der Jagdzeit im Winter aufgrund der Verlegung der Jagdruhezeit darstellt, wird sich zeigen.

 

Die DVO enthält außerdem Regelungen für Stadtjägerinnen und Stadtjäger (§ 19), das Wildtierportal (§ 21) und das Forstliche Gutachten (§ 20).

 

Der Download enthält nur die Änderungen, den kompletten Text (mit Änderungen) werden wir veröffentlichen, sobald er vorliegt. 

 

Quelle: Landesjagdverband Baden-Württemberg e.V.

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Afrikanische Schweinepest (127) ASP (131) DJV (128) Jäger (220) Wolf (137) Wölfe (116)

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