NRW gibt Regelungen zur Kitzrettung bekannt
Mit der aktuellen Coronaschutzverordnung gibt es in NRW klare Regelungen zur Durchführung der Jungwildrettung.
Mit der aktuellen Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO NRW) gibt es in NRW klare Regelungen zur Durchführung der Jungwildrettung:
Nach § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 CoronaSchVO NRW sind Veranstaltungen zur Jungwildrettung, insbesondere vor dem Mähtod, durch Vergrämen oder Absuchen der zu mähenden Fläche mit dem Hund oder einer Drohne zulässig. Nach § 4a Abs. 2 S. 1 Nr. 7 CoronaSchVO NRW ist dabei die einfache Rückverfolgbarkeit nach den bekannten Kriterien sicherzustellen. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 9 CoronaSchVO NRW darf zudem bei diesen Veranstaltungen der bekannte Mindestabstand zwischen den Teilnehmern in festen und namentlich dokumentierten Gruppen von jeweils höchstens fünf Personen innerhalb der Gesamtgruppe der Teilnehmer unterstritten werden.
Quelle: Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e. V.