Terrier bei Drückjagd erschossen

Terrier bei Drückjagd erschossen

Wie hoch ist der Schadensersatz für einen versehentlich bei der Jagd getöteten Jagdhund zu bemessen?

Jagdterrier-Welpe im Schnee (Symbolbild: Eric Felber)
Jagdterrier-Welpe im Schnee (Symbolbild: Eric Felber)

Mit der Frage wie hoch der Schadensersatz für einen versehentlich während der Jagdausübung erschossenen Jagdhund ausfallen muss, beschäftigte sich unlängst das Oberlandesgericht Frankfurt am Main und bestätigte mit seiner Entscheidung das zuvor gesprochene Urteil des Landgerichts Gießen.

Was war geschehen?

Ein 20 Monate alter Jagdhund war auf einer Drückjagd versehentlich von einem Jäger erschossen worden. Die Haftpflichtversicherung des Jägers zahlte der Besitzerin des Hundes daraufhin vorgerichtlich 2.100,00 €. Dies war der Besitzerin jedoch unter Verweis auf erheblich höhere Ausbildungskosten nicht genug und so klagte die Frau vor dem Landgericht Gießen auf weiteren Schadensersatz.

Das Landgericht wies die Klage ab. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) keinen Erfolg.

Zur Begründung

Das OLG führte aus, dass der Beklagte hier zwar grundsätzlich wegen eines fahrlässigen Sorgfaltspflichtverstoßes bei der Schussabgabe hafte, da er sich vor Abgabe des Schusses die erforderliche Gewissheit nicht verschafft habe, dass eine Gefährdung anderer ausgeschlossen sei. Der Höhe nach allerdings sei der Schaden mit der vorgerichtlichen Zahlung von 2.100,00 € vollständig.

Seinen eigenen Angaben nach habe der Jäger eine Sau kommen sehen, die von einem Hund mit Warnweste und dem Terrier der Klägerin verfolgt worden sei. Er habe die Sau angesprochen. Als sie sich ihm bis auf 60-70 m genähert habe, sei der Hund mit Warnweste ca. 10 m neben ihr gewesen. Den Hund der Klägerin habe er dagegen nicht mehr gesehen. Er habe angenommen, dass sich dieser entfernt habe und deshalb geschossen.

Das OLG betont, dass der Jäger bei dieser Sachlage von einer Schussabgabe hätte absehen müssen, da er den Hund der Klägerin nicht mehr gesehen hatte. Der Beklagte habe damit nicht ausschließen können, dass sich der Hund der Klägerin verdeckt hinter dem Wildschwein befand und im Fall eines Schusses in dieser Richtung getroffen würde.

Zur Bemessung des Sachschadens

Der Schadensersatzanspruch bemesse sich hier zum einen nach dem Preis für einen vergleichbaren Welpen. Dieser Preis liege in diesem Fall bei 500,00 €. Zum anderen seien die Kosten zu berücksichtigen, die für die Ausbildung eines Hundes mit durchschnittlicher Begabung aufzuwenden seien, um den Ausbildungsstand des getöteten Hundes zu erreichen.

Gemäß den Ausführungen der dazu gehörten Sachverständigen seien dafür unter Berücksichtigung des nachgewiesenen Ausbildungsstandes des Terriers der Klägerin insgesamt 79 Stunden anzusetzen. Bei Ansatz von 10 € je Ausbildungsstunde ergebe sich damit ein unter dem bereits ausgeglichenen Betrag liegender Wert, so dass der Klägerin kein weiterer Anspruch zustünde.

Ansprüche gegen den Jagdleiter bestünden bereits dem Grunde nach nicht. Ihm falle keine Pflichtverletzung zur Last. Es habe insbesondere keiner besonderen Anweisung bedurft, nicht auf bei der Jagd eingesetzte Hunde zu schießen.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

 

Quellen: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20.04.2021, Az. 4 U 184/19 (vorausgehend LG Gießen, Urteil vom 19.07.2019, Az. 2 O 189/18)