Wenn das Jagdrecht zur Falle wird

Wenn das Jagdrecht zur Falle wird

Für Jäger bedarf es eigentlich keiner Erklärung des Jagdrechts, für unsere Leser ohne Jagdschein ist es aber sicher gut zu wissen, dass die Wildtiere unter dem Schutz des Jagdrechts sehr gut aufgehoben sind.

Wolf
Wolf

Zuerst das Wichtigste: Für alle in den Jagdgesetzen des Bundes und der Länder aufgeführten Tierarten gilt eine besondere Hegeverpflichtung, für die Revierinhaber auch persönlich Verantwortung tragen. Das gilt auch für Wildarten, die wegen ganzjähriger Schonzeit überhaupt nicht bejagt werden dürfen – die Rauhfußhühner zum Beispiel oder auch der Luchs und die Wildkatze.

Alle nicht im Jagdrecht aufgeführten Tierarten sind hingegen sozusagen Freiwild, also herrenlos. Niemand ist zu ihrer Hege verpflichtet. Ihr einziger Schutz besteht in den Naturschutzgesetzen, wenn sie dort aufgeführt sind. Spannend ist daran, dass viele vom Aussterben bedrohte Arten nicht dem Jagdrecht unterliegen, sondern nur dem Naturschutz, der eine persönliche Hege-Verantwortung nicht kennt.

Das Jagdrecht hingegen sieht vor, dass seine Inhaber sogar für die Schäden aufkommen müssen, die Wildtiere anrichten. Das gilt für alles Schalenwild, also auch für Wildschweine und Hirsche, für Wildkaninchen und Fasane. Was dabei oft verwechselt wird: Haftbar ist nicht der Jagdpächter, haftbar sind die Grundeigentümer, also in aller Regel Bauern als Mitglieder einer Jagdgenossenschaft. Diese versuchen zumeist, das Schadensrisiko per Pachtvertrag auf die Jagdpächter abzuwälzen.

In den aktuellen Diskussionen um Bestrebungen, den Wolf ins Jagdrecht aufzunehmen, geht es auch um Ängste, dass dies mit einer Schadenersatzpflicht für die Jäger verbunden sein könnte. Der Wolf gehört zwar nicht zum Schalenwild – aber man weiß ja nicht, was Politikern alles einfällt. Vor allem, wenn es ums Geld geht. Das könnte auch für die Hegeverpflichtung gelten, die für alle im Jagdrecht aufgeführten Arten gilt, also bisher nicht für den Wolf. Verräterisch, dass die Landesregierungen der Wolfsregionen die Haftung für Schäden ablehnen, die Tierschutzverbände und Jagdgegner übrigens auch.

Das Argument, dass jagdbare Arten im Bedarfsfall schneller zum Abschuss freigegeben werden könnten, zieht auch nicht: Die Aufhebung ganzjähriger Schonzeiten wäre ein ebenso aufreibender Prozess wie Ausnahmen von der Unterschutzstellung einzelner Arten. Vielmehr schützt der Naturschutz uns Jäger auch vor Zumutungen wie dem Abschuss von „Problembären“ oder „Problemwölfen“.

Bayerns Braunbär „Bruno“ war da ein gutes Beispiel: Nachdem sich die Jäger in Bayern und Tirol geschlossen weigerten, dem Tier auf den Pelz zu rücken, musste die Münchner Staatsregierung einen anderen Weg suchen, der bis heute zu den weißblauen Staatsgeheimnissen gehört. Dem Vernehmen nach mussten weisungsgebundene Staatsbeamte zur Waffe greifen, und es war wohl nicht einfach, welche zu finden, die auch einen Jagdschein besitzen.

Nach Jagdrecht war die „Bruno“-Tötung übrigens grenzwertig: Bären unterliegen nicht dem Jagdrecht und haben keine Schusszeit. Für Jäger wird es rechtlich sogar dann schon sehr eng, wenn sie sich an „Vergrämungsaktionen“ beteiligen sollen – etwa mit Gummigeschossen, die manchen Tierschützern als letztes Mittel gelten, wenn Raubtiere gefährlich werden.

Unser Rat: Die ganze, oft unsachliche und, vor allem, meist unsachkundige Debatte in aller Ruhe abwarten. Und lieber diskutieren, ob etwa für die Schwarzwildschäden jene Leute aufkommen sollten, die immer noch predigen, dass die Sauen so fruchtbar sind, weil sie geschossen werden. Im Gegensatz zu den Jägern müssen sie ja nicht für den Schaden aufkommen.