Rechtslage zu halbautomatischen Waffen

Verunsicherung bei halbautomatischen Waffen: Das sagt der Jurist

Halbautomatisches Jagdgewehr
Halbautomatisches Jagdgewehr

Seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Einsatz halbautomatischer Waffen herrscht Unsicherheit unter Waffenbesitzern. Angefeuert wurde dies von den Innenministerien in Mecklenburg-Vorpommern und Bayern, die per Erlass vorerst jede Eintragung von halbautomatischen Waffen in die Waffenbesitzkarte untersagt haben.

In Niedersachsen und NRW sind ähnliche Erlasse in Arbeit. Die „German Rifle Association“ plant daher bereits eine Verfassungsklage und bittet um finanzielle Unterstützung. Wir haben mit dem Justiziar des Landesjagdverbandes NRW, Hans-Jürgen Thies, gesprochen und mit ihm alle rechtlichen Fragen geklärt.

Herr Thies, wie bewerten Sie die sehr schnelle Reaktion der Länder Bayern und Mecklenburg-Vorpommern?

Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts wurden erst vor zwei Wochen veröffentlicht. Sie sind noch nicht einmal rechtskräftig. Deshalb bewerte ich die Reaktionen einzelner Bundesländer eindeutig als voreilige „Schnellschüsse“, zumal nachweisbar in den zurückliegenden Jahrzehnten von halbautomatischen Jagdwaffen in Jägerhand überhaupt keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgegangen sind. Meines Erachtens ist zunächst eine sorgfältige rechtliche Bewertung der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts unter Berücksichtigung der jagdlichen Relevanz und der erheblichen Verbreitung halbautomatischer Waffen bei Jägern notwendig. Sodann bedarf es unter Einbeziehung der Jagdverbände eines bundesweit abgestimmten Vorgehens der Waffenbehörden in den einzelnen Bundesländern, damit es bei halbautomatischen Jagdwaffen nicht zu einem unerträglichen föderalen Wildwuchs kommt, wie wir ihn derzeit leider bei den Schalldämpfererlaubnissen für Jagdlangwaffen erleben.

Sind solche Anweisungen überhaupt rechtens? 

Den Landesinnenministerien steht es frei, eine eigenständige rechtliche Bewertung der Urteile vorzunehmen und auf dieser Grundlage ihren nachgeordneten Waffenbehörden im Erlasswege dienstliche Anweisungen zu erteilen, wie in der Praxis mit den gerichtlichen Entscheidungen umzugehen ist. Ob die erteilten Anweisungen, wenn sie denn von den örtlichen Waffenbehörden so umgesetzt werden, formell und inhaltlich in allen Punkten einer kritischen rechtlichen Überprüfung standhalten werden, darf bezweifelt werden. Antwort darauf wird erst später die Spruchpraxis der Verwaltungsgerichte geben.

Mecklenburg-Vorpommern spricht sogar davon, dass alte Eintragungen als ungültig anzusehen und zu widerrufen sind. Was sagen Sie dazu?

Nach § 45 Abs. 1 des Waffengesetzes ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Nach meiner Rechtsauffassung verbietet § 19 Abs. 1 Nr. 2 c des Bundesjagdgesetzes, auf den sich das Bundesverwaltungsgericht berufen hat, lediglich das Schießen auf Wild mit einer halbautomatischen Waffe mit einem Magazin, das mehr als zwei Patronen aufnehmen kann. Die Verwendung einer halbautomatischen Waffe als solches wird durch das Bundesjagdgesetz überhaupt nicht verboten. Außerdem gehören – gerade auch in waffenrechtlicher Hinsicht (vgl. § 13 Abs. 6 Waffengesetz) – auch das Ein- und Anschießen im Revier, die Jagdhundeausbildung, der Jagdschutz und der Abschuss von Tieren mit naturschutzrechtlicher Genehmigung, z. B. Bisam, Nutria und Kormoran, zur befugten Jagdausübung. Dabei wird jeweils überhaupt nicht auf „Wild“ im Sinne von § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes geschossen, sodass ein waffenrechtliches Bedürfnis für halbautomatische Waffen bei der Jagdausübung per gesetzlicher Definition gar nicht geleugnet werden kann.

Vor diesem Hintergrund halte ich die Rücknahme oder den Widerruf einer bereits vor Jahren einem Jäger erteilten Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer halbautomatischen Jagdwaffe für schlichtweg rechtswidrig. Überdies käme eine solche Maßnahme der Enteignung eines legalen Waffenbesitzers gleich, wäre also auch verfassungsrechtlich äußerst bedenklich.

Hans-Jürgen Thies (Justiziar Landesjagdverband NRW)
Hans-Jürgen Thies (Justiziar Landesjagdverband NRW)

Sie haben selbst mit dem Innenministerium in NRW gesprochen. Wie wird da argumentiert?

Mit dem zuständigen Waffenrechtsreferenten des Landesinnenministeriums NRW habe ich am 8. April wegen der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts ein halbstündiges Telefonat geführt. In diesem Gespräch wurde mir bestätigt, dass man seitens des Ministeriums bereits an einem Erlass für die örtlich zuständigen Kreispolizeibehörden arbeitet. Details wollte oder konnte mir mein Gesprächspartner noch nicht nennen, allerdings erklärte mir der Ministeriumsvertreter, dass man als Landesbehörde die Urteile des höchsten deutschen Verwaltungsgerichts nicht einfach ignorieren könne.

Was plant der LJV zu tun, wenn auch hier eine entsprechende Anweisung kommt? 

Der Präsident des Landesjagdverbandes NRW, Ralph Müller-Schallenberg, hat sich bereits in einem persönlichen Brief direkt an den Landesinnenminister Jäger gewandt und hat diesen um einen kurzfristigen Gesprächstermin gebeten, um den Minister aus Sicht der zahlreich betroffenen Jäger in NRW auf die jagd- und waffenrechtliche Relevanz von halbautomatischen Jagdwaffen hinweisen zu können und um ein mit der Jägerschaft abgestimmtes Vorgehen der Waffenbehörden zu erreichen. Sollte es auf Landesebene in NRW zu einer ministeriellen Anweisung an die Waffenbehörden kommen, die auf eine Rücknahme oder einen Widerruf der bereits erteilten Erlaubnisse für halbautomatische Jagdwaffen mit wechselbarem Magazin abzielt, wird der Landesjagdverband NRW seinen betroffenen Mitgliedern vermutlich empfehlen, gegen derartige Verwaltungsakte zu klagen. Entsprechende Musterklagetexte würden wir unseren Mitgliedern dann jeweils zur Verfügung stellen.

Worauf müssen sich Käufer von halbautomatischen Waffen in nächster Zeit einstellen?

Käufer von halbautomatischen Waffen müssen sich darauf einstellen, dass ihnen die beantragte Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer halbautomatischen Jagdwaffe mit wechselbarem Magazin von den Waffenbehörden nicht erteilt wird. Dies wird vermutlich so lange der Fall sein, bis eine bundesrechtliche Klarstellung zur Verwendung solcher Waffen bei der Jagd, etwa im Rahmen der anstehenden Novellierung des Bundesjagdgesetzes, erfolgt ist.   

Was wird mit Besitzern, die ihre Waffe auch schon eingetragen haben?

Den Inhalt des in Kürze zu erwartenden Erlasses des Landesinnenministeriums kenne ich noch nicht. Jedenfalls kann ich nicht ausschließen, dass den legalen Besitzern von halbautomatischen Waffen auch in NRW die entsprechende Erlaubnis entzogen werden soll.

Halbautomatische Waffen sind selbst unter Waffenbesitzern umstritten. Sollten nicht trotzdem alle Waffenbesitzer zusammenhalten, um gegen weitere Verschärfungen zu setzen?

Halbautomatische Waffen waren nach meiner Wahrnehmung in Jägerkreisen nicht umstritten, sofern sich deren Besitzer bei der jagdlichen Verwendung an die gesetzliche Magazinbeschränkung von zwei Patronen gehalten haben. Unabhängig davon gilt natürlich auch hier, dass sich legale Waffenbesitzer, egal ob Jäger oder Sportschützen, auf keinen Fall auseinanderdividieren lassen sollten. Heute trifft es die Jäger, morgen die Sportschützen. Alle legalen Waffenbesitzer müssen zusammenstehen und in Politik und Gesellschaft klarmachen, dass von ihnen und von den in ihren Händen befindlichen Waffen keine Gefahren auf die öffentliche Sicherheit ausgehen.

Sehen Sie hier auch eine „Salamitaktik“ des Gesetzgebers?

Konkret bezogen auf die in Zweifel gezogene Rechtmäßigkeit bestimmter halbautomatischer Jagdwaffen vermag ich eine Verschärfungsstrategie des Gesetzgebers nicht zu erkennen, da die aktuelle Diskussion allein durch die fragwürdige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts losgetreten wurde. Dennoch ist jetzt vor allem der Bundesgesetzgeber gefragt. Er muss schnellstmöglich Klarheit schaffen über Art und Umfang der rechtmäßigen Verwendung halbautomatischer Waffen bei der Jagdausübung. Dazu bietet die im Mai im Bundestag anstehende Debatte zur Novellierung des Bundesjagdgesetzes die passende Gelegenheit. Wenn die Regierungsfraktionen diese Chance nicht nutzen, also mehrere Zehntausende von Besitzern legal erworbener halbautomatischer Jagdwaffen im Regen stehen lassen, dann würden sie – auch mit Blick auf die im Herbst 2017 anstehende Bundestagswahl – bei vielen Jägern und Sportschützen massiv an Glaubwürdigkeit verlieren.