Erfolgreicher Eilantrag gegen Wolfsabschuss-Genehmigung

Veröffentlicht am 06.12.2023

Verwaltungsgericht Hannover stellt aufschiebende Wirkung des Einspruchs gegen die Tötung des Wolfsrüden GW950M wieder her

Ein einzelner Wolf im Schnee. (Symbolbild: 942784 auf Pixabay)
Ein einzelner Wolf im Schnee. (Symbolbild: 942784 auf Pixabay)

Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat in einem Beschluss dem Eilantrag des „Freundeskreis freilebender Wölfe e.V.“ stattgegeben, der sich gegen eine von der Region Hannover erteilte naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung für die letale Entnahme des Wolfs mit der Bezeichnung GW950M richtete (wir berichteten). Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ausnahmegenehmigung wurde somit wiederhergestellt.

Im Vergleich zur vorherigen Entscheidung der Kammer vom 30. Januar 2023 (9 B 707/23) haben aktuelle Erkenntnisse ergeben, dass die dem betroffenen Wolf zugeordneten Rissereignisse nicht mehr ausreichend sind, um die Annahme zu rechtfertigen, dass dieser in Zukunft Weidetiere töten werde. Die letzten dem Wolf zugeordneten Rissvorfälle datieren auf Januar 2023, und in den letzten 12 Monaten vor der Genehmigung gibt es nur zwei solcher Vorfälle. Dies stellt nach Auffassung der Kammer keine ausreichenden Anhaltspunkte für die getroffene Schadensprognose dar.

Die Kammer betont, dass es auch eine zumutbare Alternative zur Tötung des Wolfsindividuums gibt – nämlich wolfsabweisende Einzäunungen. Obwohl der Wolf im Januar 2023 einen Elektrozaun überwunden hat, wird argumentiert, dass solche Schutzzäune wirksam sind, da seitdem keine weiteren Rissereignisse zugeordnet werden konnten. Die fehlende Zuordnung von Rissen zu diesem Individuum deutet laut der Kammer darauf hin, dass nicht gerissene Nutztiere, sondern Wildtiere die Hauptquelle der Ernährung des Wolfsrüden bilden.

Auch die Bestimmung in der Ausnahmegenehmigung, wonach der Abschuss einzelner Mitglieder des Wolfsrudels in einem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit bereits eingetretenen Rissereignissen erlaubt ist, wurde durch den Eilantrag genehmigt. Die Kammer sieht die Voraussetzungen für eine solche Regelung nach § 45a Abs. 2 BNatSchG nicht als gegeben an.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover kann noch beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.

Aktenzeichen: 9 B 4939/23