Bundesumweltministerium bestätigt Falschaussage von Bundesministerin Steffi Lemke zum Wolf

Veröffentlicht am 11.11.2023

Lemkes Behauptung, dass eine Änderung des europäischen Schutzstatus für Wölfe in der Praxis keine Veränderungen mit sich bringen würde, stieß auf erhebliche Kritik.

Wolf im Fadenkreuz (Symbolbild: David_Mark/mlz)
Wolf im Fadenkreuz (Symbolbild: David_Mark/mlz)

Wie der Landesjagdverband Sachsen e. V. berichtet, bestätigte jetzt das Bundesumweltministerium die Falschaussage von Bundesumweltministerin Steffi Lemke bezüglich der rechtlichen Grundlagen für den Umgang mit Wölfen in Deutschland. Die Kontroverse entstand, als Lemke am 12. Oktober 2023 vor der Bundespressekonferenz ihre Vorschläge für beschleunigte Maßnahmen zum Abschuss von Wölfen nach Nutztier-Rissen erläuterte (wir berichteten).

Insbesondere ihre Behauptung, dass eine Änderung des europäischen Schutzstatus für Wölfe in der Praxis keine Veränderungen mit sich brächte, stieß auf Kritik. Der Berichterstatter der CDU/CSU-Bundestagsfraktion im Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft, Hans-Jürgen Thies, wandte sich schriftlich an die Bundesregierung, um die rechtliche Grundlage für Lemkes Äußerung zu erfragen.

In der nun vorliegenden Antwort des Bundesumweltministeriums (Bt-Drucksache 20/9004) konnte keine rechtliche Basis für Lemkes Interpretation angegeben werden. Stattdessen wurde auf „unklare Formulierungen“ in einem Pressehandout verwiesen.

Hans-Jürgen Thies kommentierte die Antwort mit den Worten: „Mit ihrer in der Pressekonferenz getätigten Äußerung hat Bundesministerin Lemke erneut ihren artenschutzrechtlichen Blindflug beim Umgang mit dem Wolf offenbart. Vermutlich wollte sie damit die Öffentlichkeit sogar bewusst in die Irre führen, um eine Änderung des Schutzstatus beim Wolf zu verhindern. Unter Rechtsexperten ist völlig unbestritten, dass Tierarten, die lediglich im Anhang V der europäischen FFH-Richtlinie gelistet sind, dem Jagdrecht unterstellt und im Rahmen von allgemein festgelegten Jagd- und Schonzeiten regulär, also anlasslos zur Bestandsregulierung erlegt werden können. So geschieht es beispielsweise mit dem in Anhang V aufgeführten Gamswild in Deutschland.“