Verwaltungsgericht Düsseldorf stoppt Abschuss von Wölfin „Gloria“

Veröffentlicht am 17.01.2024

Eilanträge von Naturschutzverbänden blockieren erneut Ausnahmegenehmigung für Abschuss von Wölfin „Gloria“

Wenn „Gloria“ das Urteil kennen würde, heulte sie vor Freude wahrscheinlich laut auf und die Weidetierhalter verstehen die Welt nicht mehr. (Symbolbild: steve fehlberg auf Pixabay)
Wenn „Gloria“ das Urteil kennen würde, heulte sie vor Freude wahrscheinlich laut auf und die Weidetierhalter verstehen die Welt nicht mehr. (Symbolbild: steve fehlberg auf Pixabay)

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat heute (17.01.2024) in einem Urteil entschieden, dass Wölfin „Gloria“ weiterhin nicht abgeschossen werden darf. Durch Beschlüsse in drei Eilverfahren hat die 28. Kammer des Gerichts die aufschiebende Wirkung der Klagen von drei Naturschutzverbänden gegen die Allgemeinverfügung des Kreises Wesel bestätigt. Diese Verfügung vom 20. Dezember 2023 hätte es erlaubt, „Gloria“ trotz ihres Status als streng geschützte Art zu töten.

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Das Gericht begründet seine Entscheidung mit dem Bundesnaturschutzgesetz, welches die Tötung von besonders geschützten Tierarten wie Wölfen grundsätzlich verbietet. Eine Ausnahmegenehmigung für die Tötung könne nur erteilt werden, wenn ein ernster landwirtschaftlicher Schaden durch den Wolf droht und es keine zumutbaren Alternativen zur Tötung gibt. Der Kreis Wesel konnte, nach Meinung des Gerichtes, jedoch nicht überzeugend darlegen, dass solche Bedingungen im Fall von Wölfin „Gloria“ zutreffen.

Bereits im Juli 2023 hatte das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) in einem Bericht angegeben, dass kein ernsthafter Schaden durch „Gloria“ zu erwarten sei – eine Einschätzung, die das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 6. Mai 2021 geteilt hatte (wir berichteten). Auch konnte das Gericht keine Verhaltensänderung bei „Gloria“ feststellen, die eine abweichende Schadensprognose rechtfertigen würde. Zwar sei bekannt, dass die Wölfin in der Lage ist, empfohlenen Herdenschutz zu überwinden, jedoch zeigten die ihr zugeschriebenen Übergriffe auf Weidetiere eher den Charakter von Ausnahmen, und es gebe keine Hinweise darauf, dass sie sich auf das Jagen dieser Tiere spezialisiert hätte.

Ein Antrag eines vierten Naturschutzverbandes wurde vom Gericht als unzulässig abgelehnt, da dieser seine erforderliche Anerkennung als Umwelt- und Naturschutzvereinigung nicht nachweisen konnte.

Gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist die Einlegung einer Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.

Aktenzeichen: 28 L 3333/23, 28 L 3345/23, 28 L 3349/28 und 28 L 3351/23

Der Beschluss 28 L 3345/23 ist in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE (https://www.justiz.nrw/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2024/28_L_3345_23_Beschluss_20240117.html) abrufbar.