Thüringen passt Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde an

Veröffentlicht am 22.12.2023

Thüringer Richtlinie zur Durchführung von Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde (ThürJHPR) angepasst: Gültigkeitsdauer bis zum 31. Dezember 2028 verlängert.

Ein Jäger mit seinem Jagdhund auf Stöberjagd. (Symbolbild: jacqueline macou auf Pixabay)
Ein Jäger mit seinem Jagdhund auf Stöberjagd. (Symbolbild: jacqueline macou auf Pixabay)

Das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft hat in Zusammenarbeit mit verschiedenen Fachverbänden und Interessengruppen die Richtlinien für Jagdhundeprüfungen (ThürJHPR) überarbeitet. Diese Anpassungen sollen vor dem Hintergrund eines klimagerechten Waldumbaus eine effektivere, tierschutzgerechte und konsequente Jagdausübung unterstützen, die für die Wiederbewaldung in Thüringen notwendig ist.

Die Änderungen, die Anfang Dezember in Kraft getreten sind, beinhalten mehrere wichtige Punkte: Bei der Prüfung des Faches Verhalten auf dem Stand ist jetzt nur noch ein Schrotschuss erforderlich. Außerdem können Prüfungsfächer bei besonderen Situationen einzeln nachgeprüft werden, um die Hunde nicht gegenseitig zu beunruhigen.

Besonders hervorzuheben ist die Modifikation des Fachs Stöbern. Hierbei reicht es nicht mehr aus, wenn jagende Hunde nur Sichtlaut geben. Sie müssen das Wild auch mit Spur- oder Fährtenlaut verfolgen können, um es nicht hochflüchtig zu machen. Dies erleichtert ein weidgerechtes Erlegen des Wildes. Ferner können Hunde bei der Stöberprüfung nach Ansage des Hundeführers begleitet werden und das Stöbern kann jetzt auch im Schwarzwildgatter geprüft werden.

Im Fach Schweißarbeit können neben den bewährten Mitteln zum Anlegen von Prüfungsfährten nun auch Rehwildschweiß und –schalen verwendet werden. Die Jagdstrecke beim Rehwild ist regelmäßig höher als die aller anderen Schalenwildarten zusammen und Nachsuchen auf diese Wildart sind oft anspruchsvoll.

Die Brauchbarkeitsprüfung obliegt weiterhin den Zucht- und Prüfungsverbänden für Jagdhunde, der Landesforstanstalt und den Jagdverbänden. Die Prüfungsleitung muss nun eine Qualifizierung als Leistungsrichter innerhalb des Jagdgebrauchshundverbands (JGHV) oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Die Funktion des Notrichters bleibt für Ausnahmefälle bestehen.

Diese Überarbeitung, die sich aus einem intensiven Austausch zwischen den beteiligten Gruppen und der obersten Jagdbehörde ergab, soll die Effizienz und Wirksamkeit der Jagdausübung in Thüringen weiterhin sicherstellen. Die Bedeutung des Hundeführers für die Ausbildung eines guten Jagdhundes bleibt dabei unverändert von höchster Wichtigkeit.