Rehkeulen nach Wildunfall gestohlen

Veröffentlicht am 17.02.2023

Die Polizei Eschwege ermittelt aktuell in einem Fall von Jagdwilderei nach einem Wildunfall

Ein bei einem Wildunfall getötetes Reh am Straßenrand liegend. Im Hintergrund nähert sich ein Auto. (Symbolbild: iStock/Simon002)
Ein bei einem Wildunfall getötetes Reh am Straßenrand liegend. Im Hintergrund nähert sich ein Auto. (Symbolbild: iStock/Simon002)

Die Polizei Eschwege ermittelt aktuell in einem Fall von Jagdwilderei und bittet um Hinweise. Unbekannte haben ein bei einem Wildunfall getötetes Reh noch vor Ort fachgerecht zerlegt und dann Wildbret im Wert von ca. 60 € mitgenommen.

Wildunfall am 06.02.2023 auf der Landesstraße 3403 zwischen Reichensachsen und Oberhone

Aufgrund eines Wildunfalls, der sich bereits vergangene Woche Montag (06.02.2023) gegen 06.57 Uhr auf der Landesstraße L 3403 zwischen Reichensachsen und Oberhone (Werra-Meißner-Kreis) ereignete, ist der zuständige Jagdpächter von der Polizei zur Abholung von Fallwild informiert worden. Das tote Reh konnte seinerzeit durch den Jagdpächter aber an der Unfallstelle nicht mehr aufgefunden werden, so dass er unverrichteter Dinge wieder wegfuhr.

Rehkadaver im Feld gefunden – Rehkeulen fachgerecht entnommen und gestohlen

Zwei Tage später ist das tote Tier dann schließlich doch noch auf einem Feld abseits der Landstraße L 3403 und damit unweit der Unfallstelle aufgefunden worden. Unbekannte hatten von dem Rehkadaver zuvor die Keulen herausgetrennt und verbotswidrig zur Fleischverwertung mitgenommen. Der Schaden wird hier mit 60 Euro angegeben.

Diese strafbare Handlung, die den Tatbestand der Jagdwilderei gem. § 292 StGB erfüllt, ereignete sich mutmaßlich zwischen Montag, dem 06.02.2023 (08.00 Uhr) und Mittwoch (08.30 Uhr). Hinweise in dem Fall nimmt hier die Eschweger Polizei unter der Nummer 05651/925-0 entgegen.

Die Polizei informiert: Hintergrund zur Strafbarkeit der Jagdwilderei

Während ein normaler Wildunfall für einen Unfallbeteiligten außer einem Schaden am eigenen Fahrzeug grundsätzlich meistens folgenlos bleibt, sieht es bei der Mitnahme eines verwertbaren Wildtiers schon anders aus. Die Mitnahme eines solchen Tierkadavers oder auch die fachgerechte Entnahme von verwertbarem Fleisch erfüllen in dem Fall den Tatbestand der Jagdwilderei gem. § 292 StGB. Die Strafandrohung liegt hier bei einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen kann auch eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren verhängt werden.