Kugelschuss zur Schlachtung von ganzjährig im Freien gehaltenen Rindern zulässig

Veröffentlicht am 12.08.2023

Der Kugelschuss entspreche bei korrekter Anwendung dem Gebot der möglichst schmerz-, stress- und leidensfreien Schlachtung mehr als der Bolzenschuss!

Kühe auf einer Weide. (Symbolbild: Lubos Houska auf Pixabay)
Kühe auf einer Weide. (Symbolbild: Lubos Houska auf Pixabay)

Da zwei Landwirten die Weideschlachtung ihrer Rinder vom rheinland-pfälzischen Rhein-Lahn-Kreis untersagt worden war klagten sie vor dem Verwaltungsgericht Koblenz und bekamen Recht:

Die Kläger züchten im Nebenerwerb im Freien gehaltene Wagyu-Rinder. Nachdem sie bereits im Jahr 2021 mit entsprechender Genehmigung des Rhein-Lahn-Kreises zwei Schlachtungen mittels Kugelschuss auf der Weide durchgeführt hatten, beantragten sie im Juli 2022 erneut die Erteilung einer Genehmigung zur Schlachtung eines Rindes im Herkunftsbetrieb in dieser Weise. Der Rhein-Lahn-Kreis lehnte dies unter Verweis auf Sicherheitsrisiken und einen ministeriellen Erlass ab. Danach sei das Kugelschussverfahren nur im Ausnahmefall zulässig, nämlich dann, wenn die Schlachtung im Standardverfahren mit Bolzenschuss nicht ohne erhebliche Gefährdung für Mensch und/oder Tier durchgeführt werden könne. Insoweit müsse eine Einzelfallprüfung stattfinden. Die Kläger hätten die Notwendigkeit des Kugelschusses nicht belegt.

Da über den Widerspruch der Kläger nicht entschieden wurde, verfolgten sie ihr Begehren im Wege der Untätigkeitsklage weiter.

Die Klage hatte Erfolg. Die Kläger, so die Koblenzer Richter, hätten nach den gesetzlichen Bestimmungen Anspruch auf Erteilung der Einwilligung des Beklagten zur Schlachtung des Rindes im Herkunftsbetrieb mittels Kugelschuss. Die Voraussetzungen hierfür lägen vor. Das in Rede stehende Rind werde ganzjährig im Freien gehalten. Weitere einschränkende Anforderungen für die Anwendung des Kugelschusses seien abgesehen von dem Erlaubnisvorbehalt der zuständigen Behörde, der u. a. von einem Sachkundenachweis abhängt, nicht normiert. Der ministerielle Erlass, auf den sich der Beklagte berufe, sei für die Kammer nicht bindend. Unabhängig davon lasse sich für die darauf gestützte Auffassung des Beklagten, der Bolzenschuss sei dem Kugelschuss vorzuziehen, weder etwas aus dem Wortlaut noch aus den amtlichen Begründungen der einschlägigen Verordnung ableiten. Vielmehr sei das Kugelschussverfahren bei ganzjährig im Freien gehaltenen Rindern als das Regelverfahren anzusehen.

Kugelschuss dem Bolzenschussverfahren vorzuziehen

Der Kugelschuss entspreche bei korrekter Anwendung dem Gebot der möglichst schmerz-, stress- und leidensfreien Schlachtung mehr als der Bolzenschuss. Das Bolzenschussverfahren mache hingegen stets die von dem nationalen Verordnungsgeber als sehr belastend angesehene Fixierung bzw. Ruhigstellung des Rindes erforderlich. Darüber hinaus bestehe bei Anwendung des Bolzenschusses stets die Gefahr einer Fehlbetäubung. Seien demnach die Voraussetzungen für die Erteilung der Einwilligung des Beklagten zur Schlachtung des in Streit stehenden Rindes mittels Kugelschuss erfüllt, so komme ihm insoweit kein Ermessen zu.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 24. Juli 2023, 3 K 39/23.KO)

Die Entscheidung 3 K 39/23.KO kann hier abgerufen werden.