Jagdrechtsreform: Schleswig-Holstein nimmt Wolf ins Jagdrecht auf

Veröffentlicht am 27.06.2023

Zukünftig Bejagung von Haarraubwild und Nutria mithilfe von Nachtsichtvorsätzen und -aufsätzen erlaubt – Schießnachweis bei Gesellschaftsjagden Pflicht – Begrenzung der maximal möglichen Anzahl entgeltlicher Jagderlaubnisscheine pro Revier fällt weg

Ein Rudel Wölfe. (Symbolbild: iStock/madcorona)
Ein Rudel Wölfe. (Symbolbild: iStock/madcorona)
Schleswig-Holsteins Forst- und Landwirtschaftsministerium legt Gesetzentwurf vor: Wolf soll in das Landesjagdrecht aufgenommen werden

Schleswig-Holsteins Landesregierung hat heute (27.06.2023) dem Gesetzentwurf von Forst- und Landwirtschaftsminister Werner Schwarz zur Änderung des Landesjagdgesetzes zugestimmt. Damit geht die Landesregierung einen wichtigen Schritt, um den Wolf in Schleswig-Holstein in das Jagdrecht aufzunehmen. Darauf hatte sich die Koalition zu Beginn der Legislatur verständigt.

„Der vorliegende Gesetzentwurf sieht Sonderregelungen für den Wolf vor. Wir wollen damit sicherstellen, dass bei Vorliegen einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung ein Wolf rechtssicher und in den bekannten jagdlichen Strukturen erlegt werden kann. Auch der Umgang mit schwerverletzten Wölfen wird nun geregelt“, sagte Schwarz nach der Kabinettssitzung. Hier werde aus Tierschutzgründen den JägerInnen ein schnelleres Handeln ermöglicht, indem eine artenschutzrechtliche Genehmigung als erteilt gilt, wenn der Wolf sein natürliches Fluchtverhalten aufgrund einer physischen Schädigung nicht mehr ausüben kann.

Am Schutzstatus des Wolfes ändere sich damit aber nichts, betonte der Minister. „Die Aufnahme des Wolfes ins Landesjagdrecht erfolgt mit einer ganzjährigen Schonzeit. Der Wolf bleibt weiterhin eine nach Anhang IV der FFH-Richtlinie und dem Bundesnaturschutzgesetz streng geschützte Art. Das Töten eines Wolfes ist somit nur unter Beachtung eng gefasster Kriterien möglich“, so Schwarz. Die Voraussetzung einer Ausnahme für die Entnahme eines Wolfes sind für jeden Einzelfall zu prüfen. Grundsätzlich wird die geplante Änderung im Landesjagdgesetz HalterInnen von Nutztieren also nicht davon entlasten, für einen aktiven Schutz ihrer Tiere zu sorgen. „Ungeachtet dessen, dass der große Zielkonflikt Nutztierhaltung und Wolf dadurch nicht gelöst werden kann, schaffen wir mit der Aufnahme des Wolfs ins Jagdrecht endlich Rechtssicherheit für unsere JägerInnen im Land“, sagte Schwarz.

Neben der Aufnahme des Wolfes wurden auf Basis der Ergebnisse der Verbändeanhörung noch weitere Anpassungen am Landesjagdgesetz vorgenommen. In Schleswig-Holstein wird zukünftig beispielsweise für die Teilnahme an Gesellschaftsjagden auf Schalenwild der Jagdleiterin oder dem Jagdleiter ein Schießübungsnachweis vorzulegen sein. „Diese Regelung dient dem Tierschutz und der Sicherheit bei Gesellschaftsjagden. Nur wer regelmäßig übt, kann Wildtiere tierschutzgerecht erlegen. Gerade bei Gesellschaftsjagden sind die Anforderungen in Bezug auf die Schießfertigkeit sehr hoch“, sagte Schwarz.

Zukünftig dürfen zudem Haarraubwild und Nutria mithilfe von Nachtsichtvorsatzgeräten und Nachtsichtaufsätzen bejagt werden. Bislang sei dies nur bei der Bejagung von Schwarzwild zulässig. „Wir versprechen uns davon, dass die Effizienz in der Bejagung von invasiven Arten wie Waschbär, Marderhund und Nutria weiter gesteigert werden kann“, erklärte der Minister. Gestrichen wird hingegen die Begrenzung der maximal möglichen Anzahl entgeltlicher Jagderlaubnisscheine je Revier. „Diese Regelung ist überholt. Regelungen zur Begrenzung können auch auf privatrechtlicher Ebene im Pachtvertrag geschlossen werden“, so Schwarz.