Gericht verhängt nachts Berufsverbot für bellende Herdenschutzhunde

Veröffentlicht am 06.10.2023

Oberverwaltungsgericht NRW: Selbst in einem Wolfsgebiet kann im Einzelfall der Einsatz von Herdenschutzhunden im Freien beschränkt werden.

Zwei Herdenschutzhunde bei ihrer Herde. (Symbolbild: iStock/-RoMy-)
Zwei Herdenschutzhunde bei ihrer Herde. (Symbolbild: iStock/-RoMy-)

Im Fall einer Landwirtin aus dem Rhein-Sieg-Kreis hat das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster entschieden, dass selbst in einem ausgewiesenen Wolfsgebiet der Einsatz von Herdenschutzhunden im Freien eingeschränkt werden kann. Dies soll eine erhebliche Beeinträchtigung der Nachbarschaft durch unzumutbares Hundegebell während der Nachtzeit und der Mittagsruhe an Sonn- und Feiertagen verhindern. Die Entscheidung wurde in einem Beschluss vom 4. Oktober 2023 bekanntgegeben und wies die Beschwerde der Landwirtin gegen einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Köln zurück.

Die Landwirtin hält 46 Nutztiere auf Weideflächen, die an ein dörfliches Gebiet mit Wohnbebauung angrenzen. Die Tiere halten sich während des Tages fast ausschließlich und in der Nacht zum überwiegenden Teil auf einer mit einem circa 1,20 m hohen Elektrozaun umgebenen Weidefläche auf. Zum Schutz vor Wölfen setzt sie sieben Herdenschutzhunde ein, die rund um die Uhr häufig und andauernd bellen. Nach Beschwerden von Nachbarn ordnete die Gemeinde Windeck an, die Herdenschutzhunde in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr sowie sonn- und feiertags auch von 13 Uhr bis 15 Uhr in einem geschlossenen Gebäude unterzubringen. Das Verwaltungsgericht Köln und später das Oberverwaltungsgericht haben diese Anordnung bestätigt.

Der 8. Senat des OVG begründete seine Entscheidung damit, dass die Anordnung voraussichtlich rechtmäßig ist. Zwar gehört in einer dörflich geprägten Umgebung Hundegebell in gewissem Umfang zur ortsüblichen Geräuschkulisse. Auch ist der Herdenschutz als Zweck der Hundehaltung zu berücksichtigen. Ihr Gebell genießt jedoch auch in einem ausgewiesenen Wolfsgebiet keinen absoluten Vorrang vor dem berechtigten Interesse der Nachbarn, nicht mehr als nach den Einzelfallumständen zumutbar gestört zu werden. Da das Gebell der Herdenschutzhunde die Nachbarn mehr als nur geringfügig belästige, verstoße es somit gegen das Landes-Immissionsschutzgesetz. Das betriebliche Interesse der Landwirtin stehe dem nicht entgegen. Sie könne einen Teil ihrer Tiere im Stall unterbringen und ihre Weidetierhaltung organisatorisch anpassen. Es fehlten zudem Nachweise zur notwendigen Anzahl von Herdenschutzhunden und deren Zertifizierung.

Der Beschluss ist endgültig und nicht anfechtbar. (Aktenzeichen: 8 B 833/23, I. Instanz: 9 L 736/23 VG Köln)