Jäger mit Fernglas auf einer offenen Leiter (Foto: Michael Kienzler)
Wie das Ministerium Ländlicher Raum des Landes Baden-Württemberg am 13.12.2020 mitteilte, sind trotz der verschärften Corona-Regelungen mit Ausgangssperren weiterhin möglich:
1. Bewegungsjagden zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unter Einhaltung von Hygienevorschriften
2.Einzeljagden auf Schwarzwild oder anderes Schalenwild: Hier gelten die Ausführungen zu Bewegungsjagden entsprechend, da auch sie überwiegend der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dient und im Freien stattfindet.
Die Ausgangsbeschränkungen des § 1a CoronaVO gelten nicht für die Einzeljagd auf Schwarzwild und sonstiges Schalenwild.
Die Wohnung darf für eine Einzeljagd, die nicht der Tierseuchenprävention dient, hingegen nur zwischen 5 Uhr und 20 Uhr verlassen werden (§ 1a Absatz 3 Nr. 6 CoronaVO). D.h. Schwarzwildbejagung während der nächtlichen Ausgangssperre ist zulässig!
Weitere zu beachtende Einzelheiten sind dem Erlass des MLR zu entnehmen.
Achtung: Zu beachten sind außerdem weitergehende Regelungen in Allgemeinverfügungen von Kommunen und Landkreisen.
Quelle: Mitteilung des Landesjagdverbands Baden-Württemberg e. V. vom 13. Dezember 2020, Stuttgart