Rehbockjagd ab 1. April 2022 gestoppt

Veröffentlicht am 03.04.2022

Erfolg für „Wildes Bayern“: Schonzeit für Rehe in Altötting bleibt

Rehbock im Bast mit einem weiblichen Stück am Hang (Bildquelle: Wildes Bayern / Monika Baudrexl)
Rehbock im Bast mit einem weiblichen Stück am Hang (Bildquelle: Wildes Bayern / Monika Baudrexl)

Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat den Eilanträgen des Wildtier-Schutzvereins „Wildes Bayerm“ gegen die Schonzeitverkürzungen für Rehe im Landkreis Altötting stattgegeben. Damit ist die verfrühte Rehbockjagd ab 1. April 2022 dort wieder gestoppt.

Hintergrund

Drei Revierinhaber aus dem Landkreis hatten beantragt, einen Monat früher mit der Bockjagd beginnen zu dürfen. Und zwar nicht, weil das Rehwild in ihren Wäldern hohe Schäden verursacht hätte – in fünf von sechs Revieren wird der Verbiss vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als „günstig“ oder „tragbar“ bewertet -, sondern einfach, weil man das Wild im April besser sehen könne. Auch wurde angeführt, dass die Wälder mit Fördermitteln aufgeforstet worden seien, welche man nun mit der Waffe schützen müsse.

Nun sieht das Jagdgesetz Ausnahmegenehmigungen von der Schonzeit zwar vor, aber nur bei übermäßigen Wildschäden. Wildes Bayern ist darüber hinaus der Ansicht, dass die Schonzeit für Rehwild im Frühjahr auch wildbiologisch ihren Sinn hat und dringend erhalten werden sollte. Deshalb stellte der Verein, vertreten durch den Verwaltungsrechtler und Jagdrechtskommentator Dr. Michael Pießkalla aus München, Eilanträge und klagte gegen die Schonzeitverkürzung. Das Gericht hat diesen am 30. März 2022 Recht gegeben.

Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts kritisieren die Vorgehensweise des Landratsamts Altötting deutlich. Das Gericht konnte nach eigener Angabe keine übermäßigen Wildschäden erkennen und befand auch die Begründungen der Revierinhaber für zu allgemein. Für eine Schonzeitaufhebung seien die Schäden im Einzelfall zu prüfen und zu bewerten, hielten die Richter fest, und es müsse klar sein, dass ihnen durch zumutbare Schutzmaßnahmen nicht wirksam begegnet werden könne.

Darüber hinaus habe die Jagdbehörde das ihr zustehende sachgerechte Ermessen fehlerhaft ausgeübt, so die Richter. Das bedeutet, dass die Behörde alle notwendigen Fakten für eine solche Entscheidung ermitteln, zusammentragen und gegeneinander abwägen muss – was hier nicht geschehen sei. Als wichtigstes Manko benannten sie, dass die Untere Jagdbehörde die Stellungnahmen des Kreisjagdberaters und der Hegegemeinschaft außen vorgelassen hätten. Dass sie es nicht einmal für notwendig erachtet habe, die Stellungnahme des Kreisjagdberaters überhaupt im Bescheid zu erwähnen, war ein deutlicher Rüffel des Gerichts an die Jagdbehörde.

Auch der als zu hoch angeführte Tannenverbiss im Staatsforstrevier beeindruckte die Richter nicht: „Aus welchem Grund der Verbiss einer nur gering vorkommenden Baumart zu einem übermäßigen Wildschaden in dem gesamten Jagdrevier führen soll, erschließt sich dem Gericht… nicht“, so die Juristen.

Wildes Bayern freut sich über die Entscheidung und die vielen darin enthaltenen Argumente. Auf diese werde seitens des Vereins sicher noch Bezug genommen, denn leider sei Altötting nicht der einzige Landkreis, in dem die Schonzeit aufs Rehwild derzeit unter Beschuss steht.

Quelle: Wildes Bayern e.V.